22. Januar 2018, 13:28 Uhr
Mängel beseitigen Nachbesserung bei Mängeln: Wann darf der Kunde zurücktreten?
Eine Nachbesserung durch den Verkäufer wird bei Mängeln wichtig, die nach einem Kauf auftreten. Der Kunde kann vom Kaufvertrag zurücktreten, muss dem Verkäufer aber ein Nachbesserungsrecht einräumen. Das Landgericht Osnabrück hatte in einem Fall zu entscheiden, in dem Käufer und Verkäufer sich über die Nachbesserung nicht einig waren.
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Streit um Nachbesserung bei Traktorkauf
Grundsätzlich gibt es für die Nacherfüllung bei Mängeln zwei Möglichkeiten: Nachbesserung oder Neulieferung einer mangelfreien Sache. Grundlage ist § 439 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Der Käufer kann in der Regel auswählen, welche Variante er bevorzugt. Allerdings kann der Verkäufer sich weigern, wenn die gewünschte Art für ihn unzumutbar ist – zum Beispiel weil dadurch hohe Zusatzkosten anfallen würden.
Vor dem Landgericht Osnabrück wurde der Streit zwischen dem Verkäufer eines Traktors und dem Käufer verhandelt: Der Kläger hatte zum Preis von 11.500 Euro einen Traktor erworben. Vor der Lieferung sollte der Verkäufer noch einige Arbeiten daran vornehmen, unter anderem die Reifen wechseln. Als der Käufer die Maschine per Spedition geliefert bekam, stellte er fest, dass die vereinbarten Leistungen nicht ausgeführt worden waren. Außerdem fielen ihm weitere Mängel auf. Der Verkäufer ließ den Traktor wieder abholen und der Käufer setzte ihm eine Frist zur Nachbesserung. Einige Tage nach deren Ablauf trat er vom Kaufvertrag zurück.
Nachbesserungsrecht des Verkäufers muss bestehen bleiben
Das Landgericht entschied, dass der Käufer kein Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag hatte. Er konnte nicht nachweisen, dass der Verkäufer die Nachbesserung nicht fristgerecht vorgenommen hatte. Also sei die Frist auch nicht erfolglos verstrichen. Allerdings sah das Gericht den Verkäufer verpflichtet, die Transportkosten zu tragen: Er habe für einen unnützen Transport des Traktors gesorgt (AZ 4 O 1603/17).
Gemäß § 440 BGB sieht das Nachbesserungsrecht des Verkäufers in der Regel zwei Versuche vor – Ausnahmen sind aber möglich. Zum Beispiel kann der Käufer schon nach dem ersten erfolglosen Versuch vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn er dem Verkäufer zuvor eine angemessene Frist gesetzt hat. Im verhandelten Fall wäre der Rücktritt also möglich gewesen, wenn der Verkäufer die Nachbesserung eindeutig nicht vorgenommen hätte.
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