4. Juli 2019, 11:46 Uhr
BGH-Urteil Online-Kauf: Kunde darf ausgepackte Matratze zurückgeben
Ein Kunde, der online eine Matratze gekauft und aus der Schutzfolie ausgepackt hat, kann diese an den Händler zurückgeben und den Kaufpreis zurückverlangen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Grundsatzurteil zum Online-Handel entschieden, dass in diesem Fall das Widerrufsrecht greift, das Kunden auch bei anderen Internet-Käufen haben (AZ VIII ZR 194/16).
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Kunde wollte Matratze zurückgeben – Fall ging bis zum EuGH
Vorausgegangen war ein langer Rechtsstreit: Ein Mann hatte 2014 online eine Matratze gekauft und die Schutzfolie zum Ausprobieren entfernt. Anschließend entschloss er sich, die Matratze zurückzugeben. Er bat den Händler um Abholung, und als dieser darauf nicht einging, beauftragte der Kunde selbst eine Spedition mit dem Rücktransport. Der Händler weigerte sich, die Matratze zurückzunehmen und den Kaufpreis sowie die Speditionskosten zu erstatten.
Daraufhin klagte der Kunde – und bekam nun abschließend vor dem BGH Recht, nachdem auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) sich mit dem Fall befasst und das Widerrufsrecht bestätigt hatte.
Widerrufsrecht greift: Matratze gilt nicht als Hygieneartikel
Die zentrale Frage war: Ist eine Matratze ein Hygieneartikel? Grundsätzlich gilt für Online-Kunden ein 14-tägiges Widerrufsrecht, das ihnen die Möglichkeit einräumt, bestellte Produkte in Augenschein zu nehmen und zu testen. Davon sind aber Artikel ausgeschlossen, die "aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde". So steht es in § 312g Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), der sich an einer entsprechenden EU-Richtlinie orientiert.
Der EuGH, den der BGH in dieser Frage zurate zog, hatte schon im März 2019 entschieden: Matratzen fallen nicht unter diese Regelung. Dem folgten nun die obersten Zivilrichter des BGH. Der Händler muss dem Kläger den Kaufpreis und die Speditionskosten erstatten.
Matratze ausprobiert: Richter ziehen Vergleich zum Online-Kleidungskauf
Die Vorsitzende Richterin Karin Milger erklärte die Entscheidung – entsprechend der Argumentation des EuGH – mit anschaulichen Vergleichen: So könne eine ausgepackte Matratze zwar beim Ausprobieren mit dem Körper in Kontakt kommen. Nichts anderes geschehe aber, wenn online gekaufte Kleidung zu Hause anprobiert werde – und in solchen Fällen bestehe schließlich ebenfalls ein Widerrufsrecht, so die Richterin. Zudem liege man auch in Hotels auf Matratzen, die schon andere Menschen zuvor benutzt hätten. Und: Der Händler könne eine nur kurz ausprobierte Matratze noch ohne Weiteres an andere Kunden verkaufen.
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