5. September 2016, 13:30 Uhr
Urteil Online-Tickets: Einige Gebühren sind nicht rechtens
Wenn Kunden bei Online-Tickets die Eintrittskarten per print@home selbst ausdrucken können, darf der Ticketanbieter dafür keine zusätzlichen Gebühren erheben. Das hat das Landgericht Bremen entschieden. Auch ein Zwang zum teuren Premiumversand ist laut dem Urteil nicht rechtens.
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Wer Konzertkarten oder Tickets zu anderen Veranstaltungen im Internet bestellt, erhält häufig die Möglichkeit, sie selbst auszudrucken – diese Option nennt sich print@home. Häufig fallen dabei aber trotzdem Gebühren an. Diese sind zwar niedriger als beim Postversand, provozierten aber in einem Fall trotzdem eine Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Im verhandelten Fall hatte der Ticketanbieter für Online-Tickets zum Selbstausdrucken eine Gebühr von 2,50 Euro erhoben. Das Landgericht Bremen erklärte diese Praxis für unzulässig (AZ 1-O-969/15). Bei einem Kartenverkauf im Internet müsse der Händler auch für die Übermittlung sorgen. Ein gesondertes Entgelt sei nur rechtens, wenn ihm dabei Kosten entstünden, zum Beispiel durch Porto. Das sei bei der Option print@home aber nicht der Fall.
Gleichzeitig entschied das Landgericht über eine weitere Praxis desselben Anbieters. Dieser hatte für eine Konzertreihe als einzige Versandoption den Premiumversand für 29,90 Euro zugelassen. Darin war angeblich auch eine Bearbeitungsgebühr enthalten. Es handelte sich aber lediglich um eine einfache innerdeutsche Zustellung. Das Gericht entschied, dass der Anbieter keine zusätzliche Bearbeitungsgebühr erheben dürfe. Er sei vertraglich verpflichtet, die Online-Tickets zu verschicken. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen rät Kunden, die solche Gebühren gezahlt haben, die Belege aufzubewahren. Wenn das Urteil rechtskräftig wird, könnten sie damit die Beträge zurückverlangen.
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