19. Oktober 2016, 12:24 Uhr
BGH-Urteil Rückgaberecht: Online-Käufer dürfen nicht unbegrenzt testen
Wer online etwas kauft, darf die Ware begutachten und hat bei Nichtgefallen im Regelfall ein Rückgaberecht. Wie intensiv Online-Käufer die Waren testen dürfen, hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit einem aktuellen Urteil klargestellt: Die Ware darf in solchen Fällen nicht intensiver geprüft werden als bei einem Kauf im Laden – sonst muss der Verkäufer sie nicht zwingend zurücknehmen.
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Im konkreten Fall hatte ein Kunde einen Katalysator für sein Auto online gekauft, einbauen lassen und bei einer Probefahrt getestet. Da er nicht zufrieden war, schickte er den Katalysator, der deutliche Gebrauchsspuren aufwies, zurück. Der Händler wollte den Kaufpreis nicht erstatten, worin ihm der BGH schließlich Recht gab (AZ VIII ZR 55/15). Die Richter stellten klar: Zwar besteht beim Online-Kauf grundsätzlich ein Rückgaberecht ohne Angabe von Gründen innerhalb einer Widerrufsfrist von 14 Tagen, jedoch haben Online-Käufer nicht mehr Rechte als Käufer im Laden, wenn sie die Waren testen möchten. Im Geschäft wäre es einem Käufer schließlich auch nicht möglich gewesen, den Katalysator vor dem Kauf einzubauen und Probe zu fahren, so das Gericht.
Vor dem Hintergrund gleicher Prüfrechte für alle Kunden hatte der BGH in einem ähnlichen Fall 2008 ein Urteil zugunsten eines Käufers ausgesprochen. Dieser hatte im Internet ein Wasserbett gekauft, mit Wasser befüllt und ausprobiert. Als er von seinem Rückgaberecht nach dem Online-Kauf Gebrauch machen wollte, verlangte der Händler Wertersatz, weil er das Bett im gebrauchten Zustand nicht weiterverkaufen könne. Der BGH urteilte jedoch, dass der Käufer das Bett testen durfte, denn in Ladengeschäften, die Wasserbetten verkauften, sei dies in der Regel auch möglich.
Manche Online-Käufer missbrauchen das Rückgaberecht allerdings bewusst: Sie bestellen sich zum Beispiel Kleidung für einen bestimmten Anlass, etwa eine Hochzeit, tragen sie und schicken sie anschließend als Retoure zurück, um sie nicht bezahlen zu müssen. Bei diesem auch als "Wardrobing" bekannten Vorgehen – nach den englischen Begriff "wardrobe" für Garderobe oder Kleiderschrank – handelt es sich rechtlich gesehen um Betrug.
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