11. Juli 2016, 14:46 Uhr
Beim Baden verletzt Schwimmbad-Unfall: Wie sieht es mit der Haftung aus?
Ein Unfall im Schwimmbad kann böse ausgehen. Aber auch schon bei kleineren Verletzungen stellt sich oft die Haftungsfrage. Der Schwimmbadbetreiber muss seiner Verkehrssicherungspflicht nachkommen, wozu auch eine ausreichende Zahl von Aufsichtspersonen gehört. Eltern sind gegenüber ihren Kindern jedoch auch im Schwimmbad aufsichtspflichtig.
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Sicherheit und Aufsichtspflicht im Schwimmbad
Zur Verkehrssicherungspflicht des Schwimmbadbetreibers gehört es, für intakte und sichere Anlagen zu sorgen, sodass für Badegäste keine Verletzungsgefahr besteht – etwa durch kaputte Treppenstufen oder Bodenfliesen. Außerdem müssen je nach Größe des Schwimmbads genügend Aufsichtspersonen vorhanden sein, damit bei einem Unfall oder einer gefährlichen Situation im Wasser jederzeit schnell ein Schwimmmeister eingreifen kann. Dies entbindet jedoch Eltern nicht von ihrer Aufsichtspflicht gegenüber ihren Kindern. Sie müssen die Schwimmfähigkeit ihrer Kinder kennen und dafür sorgen, dass sich diese nur in entsprechenden Bereichen aufhalten. Ein Kind, das noch nicht schwimmen kann, sollte also nur dort im Wasser spielen, wo es sicher stehen kann. Je jünger das Kind ist, desto aufmerksamer müssen Eltern es außerdem beim Baden beobachten.
Unfall im Schwimmbad: Wer trägt die Haftung?
Passiert trotz aller Vorsicht doch ein Unfall im Schwimmbad, so ist bei der Frage nach der Haftung zunächst zu prüfen, ob Betreiber oder Aufsichtspersonen ihre Pflichten vernachlässigt haben. In diesem Fall kann der Betreiber für die Folgen des Unfalls haftbar gemacht werden – zum Beispiel, wenn zu wenige Mitarbeiter vor Ort waren, um die Sicherheit im Wasser gewährleisten zu können. Bei einem Schwimmbad-Unfall mit Kindern können aber auch die Eltern in der Haftungsverantwortung sein, wenn sie ihre Aufsichtspflicht vernachlässigt und zum Beispiel ihr Kleinkind unbeaufsichtigt am Rand des tiefen Schwimmerbeckens haben spielen lassen.
Wasserrutsche: Schilder müssen auf Gefahren hinweisen
Eine besondere Unfallquelle im Schwimmbad sind Wasserrutschen. Wie der Bundesgerichtshof (BGH) 2004 in einem Grundsatzurteil festgelegt hat, muss der Schwimmbadbetreiber hier für Sicherheit sorgen, indem er deutlich mit Schildern auf Gefahren und auf das richtige Verhalten auf der Rutsche hinweist (AZ VI ZR 95/03). Die Richter des BGH betonten jedoch, dass der Betreiber dennoch nicht für jeden Unfall auf einer Wasserrutsche haften müsse. Sind Beschilderung und Gefahrenhinweise ausführlich und umfangreich, gelingt es bei einem Rechtsstreit selten, eine Haftung seitens des Betreibers zu erreichen.
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