17. März 2017, 11:58 Uhr
Lockvogelangebot "Solange der Vorrat reicht": Zulässiger Werbehinweis?
Bei Sonderangeboten lesen Verbraucher häufig den Hinweis "Nur solange der Vorrat reicht". Der Händler weist damit darauf hin, dass sein Warenvorrat begrenzt ist und das Produkt schnell ausverkauft sein kann. Doch ist ein solcher Hinweis ausreichend oder muss der Händler in seiner Werbung noch genauer auf die geringe Verfügbarkeit hinweisen?
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"Solange der Vorrat reicht" als Vorsichtsmaßnahme
Wer ein günstiges Angebot online oder in einem Werbeprospekt entdeckt, rechnet in der Regel damit, die Ware bei dem jeweiligen Händler auch erwerben zu können. Da die Stückzahl aber häufig begrenzt ist, kann es passieren, dass das Angebot schnell ausverkauft ist. Gemäß § 5 und § 5a Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist es irreführend, wenn Händler für eine Ware werben, die sie voraussichtlich nicht lange liefern können, und diese Information vorenthalten. Man spricht in solchen Fällen auch von einem sogenannten Lockvogelangebot, mit dem die Käufer in das Geschäft oder den Onlineshop gelockt werden sollen. Der Hinweis "Solange der Vorrat reicht" soll von Händlerseite Abhilfe schaffen. Doch ist er ausreichend?
Lockvogelangebot in der Werbung unzulässig
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich mit einem solchen Fall zu befassen: Ein Unternehmen hatte in Print- und Onlineanzeigen ein bestimmtes Smartphone beworben und auf die begrenzte Verfügbarkeit hingewiesen. In der Printversion geschah das ausführlicher, online aber nur mit dem Hinweis "Solange der Vorrat reicht". Ein Wettbewerbsverband mahnte das Unternehmen ab, weil das Smartphone in vielen Filialen bereits morgens am ersten Tag der Aktion vergriffen war. Der Verband sah die Werbung deshalb als Lockvogelangebot an und erhob später Klage.
"Solange der Vorrat reicht" genügt nicht immer
Die Richter des BGH erklärten, dass ein geringer Warenvorrat nicht an sich wettbewerbswidrig sei, wenn der Händler ausreichend darüber aufkläre. Das sahen sie in diesem Fall aber nicht gegeben, da der Hinweis zu allgemein gehalten sei (AZ I ZR 92/14). Wie der BGH bereits 2009 entschied, kann der Hinweis "Solange der Vorrat reicht" bei begrenzt verfügbaren Waren aber grundsätzlich ausreichend sein, sofern er den Verbraucher nicht irreführt. Das verfügbare Angebot müsse in einem angemessenen Verhältnis zu den durch die Werbung geweckten Erwartungen der Kunden stehen (AZ I ZR 224/06).
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