18. Januar 2021, 12:32 Uhr
Achtung, das wird teuer Strafbare Fotos: Upskirting, Downblousing und Unfalltote
Smartphones mit eingebauten Kameras erlauben es praktisch in jeder Situation, unauffällig Fotos oder Videos zu machen. Das geschieht deshalb oft ohne Wissen und Zustimmung der abgelichteten Menschen. Sie will die Bundesregierung mit einer Anpassung des Strafgesetzbuches besser vor Verletzungen ihrer Intimsphäre schützen. Demnach begeht nun eine Straftat, wer zum Beispiel heimlich Frauen in den Ausschnitt (“Downblousing”) beziehungsweise unter den Rock (“Upskirting”) fotografiert. Das gilt außerdem für Gaffer, die Aufnahmen von Unfalltoten machen.
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Das Recht am eigenen Bild stärken
Jeder Mensch besitzt das Recht am eigenen Bild. Dafür sorgen §§ 22 bis 24 des Kunsturheberrechtsgesetzes (KunstUrhG oder KUG). Demnach sind nur Aufnahmen gestattet, wenn die darauf abgebildeten Personen ihre Zustimmung dazu geben. Wichtig ist dabei, ob sie auf den Bildern zu erkennen sind.
Doch es gibt auch Fotos und Videos, die keinen direkten Rückschluss auf die Identität erlauben und dennoch die Intimsphäre der fotografierten Person verletzen. Beispielsweise Nahaufnahmen, die Voyeure mit Smartphone-Kameras unbemerkt und quasi im Vorbeigehen machen. Dazu zählen sogenannte Upskirting-Fotos. Hier fotografieren die Täter Frauen heimlich unter den Rock, zum Beispiel auf einer Rolltreppe. Bisher kamen erwischte Spanner glimpflich davon. Das soll sich nun mit den verschärften Regeln ändern.
Downblousing- und Upskirting-Fotos sind strafbar
Mit den neuen Bestimmungen gelten Anfertigung und Verbreitung von voyeuristischen Downblousing- oder Upskirting-Fotos als eigenständige Strafbestände. Wer sich dessen schuldig macht, muss mit Geldstrafe oder bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe rechnen. Geregelt ist das in § 201a Strafgesetzbuch (StGB). Bislang wurden Fotos unter Röcke und ähnliche intime, heimlich gemachte Aufnahmen meist lediglich als Ordnungswidrigkeit behandelt und mit geringen Geldbußen geahndet.
Das seit Anfang 2021 geltende sogenannte Upskirting-Gesetz gilt für alle Menschen, die sich dem weiblichen Geschlecht zuordnen. Auch Transgender können sich damit gegen unbefugte Aufnahmen zur Wehr setzen. In jedem Fall müssen Betroffene dafür laut § 205 StGB einen Antrag auf Verfolgung der Tat stellen. Das heißt, dass sie eine Anzeige bei der Polizei machen.
Persönlichkeitsschutz auch für Tote
Die Neufassung von § 201a StGB kommt allerdings nicht nur einem Upskirting-Verbot gleich. Denn sie schließt eine weitere Strafbarkeitslücke: den Persönlichkeitsschutz für tote Unfallopfer. In seiner vorherigen Fassung betraf das Gesetz lediglich lebende Menschen, deren Persönlichkeitsrechte durch Bild- und Videoaufnahmen verletzt worden waren.
Nun riskieren Schaulustige auch dann Geld- und Freiheitsstrafen (bis zu zwei Jahre), wenn sie “in grob anstößiger Weise eine verstorbene Person zur Schau” stellen. Damit ist die Anfertigung und Verbreitung von Bildern mit verstorbenen Unfallopfern ebenfalls verboten. Für die Strafverfolgung müssen die Hinterbliebenen des Opfers Anzeige erstatten.
Übrigens: Auch ohne dabei Fotos zu machen, steht Gaffen unter Strafe. Und zwar dann, wenn Schaulustige die Rettungsmaßnahmen am Unfallort behindern.
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