30. März 2017, 14:24 Uhr
Gerichtsurteil Stromanbieter muss mehrere Zahlungsmöglichkeiten anbieten
Beim Abschluss eines Stromvertrags müssen Kunden zwischen mehreren Zahlungsmöglichkeiten wählen können. Das zeigt ein aktuelles Urteil gegenüber einem Stromanbieter, der bei einem seiner Tarife lediglich das Lastschriftverfahren angeboten hatte.
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Mehrere Zahlungsmöglichkeiten für Stromvertrag nötig
Eine Verbraucherzentrale hatte gegen den Stromanbieter geklagt, weil er Kunden, die online einen Basistarif bestellen wollten, nur die Zahlung per Lastschriftverfahren angeboten hatte. Sie mussten ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen, um den Vertrag abschließen zu können. Bei anderen Tarifen standen dagegen auch weitere Zahlungsmöglichkeiten zur Wahl. Das Oberlandesgericht Köln gab – wie bereits das Landgericht Köln als Vorinstanz – der Verbraucherzentrale recht und untersagte dem Stromanbieter diese Geschäftspraxis (AZ 6 U 146/16). Grundlage des Urteils war § 41 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG). Demnach müssen Haushaltskunden bei der Strom- und Gasversorgung verschiedene Zahlungsmöglichkeiten angeboten werden.
Lastschriftverfahren als einzige Möglichkeit benachteiligt Kunden
Das Oberlandesgericht sah es als unangemessene Benachteiligung einzelner Kundengruppen an, wenn nur eine Möglichkeit zur Zahlung angeboten werde. Kunden, die kein Konto besäßen, könnten nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen und den günstigen Basistarif daher nicht nutzen. Der Stromanbieter hatte argumentiert, dass ein Lastschriftmandat die Zahlung vereinfache und sich so Kosten reduzieren ließen. Dadurch könne ein besonders günstiger Tarif angeboten werden. Das Oberlandesgericht erklärte, dass der Stromanbieter die Mehrkosten durch kompliziertere Zahlungsmöglichkeiten durchaus an die Kunden weitergeben dürfe. Er müsse sie grundsätzlich mehrere anbieten.
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