Kunden können durch einen Wechsel des Stromanbieters oftmals Geld sparen photo 5000, Fotolia

16. Mai 2017, 8:38 Uhr

Günstigere Energie im Haushalt Strom­an­bie­ter wechseln: Welche Rechte haben Verbraucher?

Den Stromanbieter wechseln – das wurde 1998 mit der Liberalisierung des Marktes in Deutschland möglich. Seitdem herrscht Wettbewerb unter den Versorgern. Die Kunden sparen nun Geld und können einfach aus teuren Verträgen aussteigen. Vor allem, wenn der Tarif ansteigt: Dann gilt ein Sonderkündigungsrecht.

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Grund­ta­rif: Strom­an­bie­ter wechseln lohnt sich meistens

Kostenbewusste Verbraucher sollten öfter ihre Energieausgaben daraufhin überprüfen, ob es den Strom bei einem anderen Versorger günstiger gibt. Die Chancen dafür stehen gut, denn zumindest wer sich bislang überhaupt noch nicht mit dem Thema "Stromanbieter wechseln" befasst hat, der zahlt in der Regel automatisch den relativ teuren Grundtarif. Dieser muss als solcher ausdrücklich in den Vertragsunterlagen genannt sein.

Ob Grundtarif oder nicht – Vergleichsportale und -rechner im Internet helfen, die Preise am Markt einander gegenüberzustellen. Ist ein günstigerer Versorger als der bisherige gefunden, übernimmt dieser die Kündigung des alten Anbieters. Der Kunde muss sich um nichts kümmern. Je nach aktuellem Vertrag darf der Wechsel maximal drei Monate dauern.

Frist verpasst? Ersatz­ver­sor­gung springt ein

Achtung: Steht eine automatische Vertragsverlängerung mit dem alten Versorger kurz bevor, sollte der Kunde sicherheitshalber selbst die Kündigung übernehmen. Das geht oft schneller als über den neuen Partner. Sollte der nicht rechtzeitig die Energie liefern, dann springt für die Übergangszeit eine (teure) Ersatzversorgung durch den Grundversorger ein. Für Kunden mit Grundtarif gilt eine Kündigungsfrist von bis zu zwei Wochen, der günstigere Strom sollte dann nach drei bis acht Wochen aus der Steckdose im Haushalt fließen.

Son­der­kün­di­gungs­recht bei Tariferhöhung

Erhöht sich der Strompreis eines Anbieters, so haben seine Abnehmer automatisch ein Sonderkündigungsrecht. Auf beides muss der Versorger Kunden im Grundtarif mindestens sechs Wochen vor der Verteuerung in einem Schreiben hinweisen. Anders eingestufte Verbraucher sind mit gleicher Frist vor Ablauf der gewohnten Abrechnungsperiode von den Plänen zu informieren. Das Sonderkündigungsrecht gilt auch, wenn sich staatliche Steuern, Abgaben oder Umlagen verteuern.

Rechtsschutz

Schnell handeln

Wer unter diesen Umständen den Stromanbieter wechseln möchte, muss dafür selbst eine Kündigung verfassen und möglichst binnen einer Woche beim bisherigen Versorger vorlegen. Ansonsten könnte die Zeit für eine pünktliche Ablösung zu knapp sein und für die Wohnung muss die Ersatzversorgung einspringen.

In ihrem Antrag auf die Vertragsauflösung weisen Wechselwillige auf ihr Sonderkündigungsrecht hin sowie darauf, wann es inkraft tritt. Das sollte der Tag vor der angekündigten Preiserhöhung sein. Kunden ohne Grundversorgung müssen die Kündigung schriftlich in Papierform versenden, entweder als Brief oder als Einschreiben. Verbraucher im Grundtarif können das Schreiben auch als E-Mail schicken.

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