Tattoo-Fehler: Ist Schmerzensgeld möglich? Ein Tätowierer mit blauen Handschuhen tätowiert eine Männer-Wade. belyjmishka, Fotolia

9. Februar 2017, 10:52 Uhr

Missratene Tätowierung Tattoo-Fehler: Ist Schmer­zens­geld möglich?

Eine Tätowierung begleitet seinen Besitzer oft ein Leben lang. Daher können Tattoo-Fehler zu einem langwierigen Ärgernis werden. Wenn der Tätowierer beim Stechen unsauber gearbeitet hat oder von der Vorlage abgewichen ist, haben Betroffene unter Umständen Anspruch auf Schmerzensgeld oder Schadenersatz.

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Täto­wie­rung: Kör­per­ver­let­zung mit Einwilligung

Grundsätzlich stellt eine Tätowierung eine Körperverletzung dar. Gemäß § 228 Strafgesetzbuch (StGB) ist diese Körperverletzung durch die Einwilligung des Kunden allerdings nicht rechtswidrig. Diese Einwilligung bezieht sich allerdings nur auf eine "eine technisch und gestalterisch mangelfreie Herstellung", wie das Oberlandesgericht (OLG) Hamm 2014 entschied (AZ I-12 U 151/13, 12 U 151/13).

Schmaler Grat zwischen Nicht­ge­fal­len und Tattoo-Fehler

Vor dem Gericht wurde der Fall einer Frau verhandelt, die wegen eines Tattoo-Fehlers gegen ihren Tätowierer geklagt hatte. Weil dieser die Farbe zu tief in die Haut gestochen hatte, war sie verlaufen. Zudem erschienen die Linien der Tätowierung – anders als auf der Vorlage – zu dick und unregelmäßig. Dass es sich nicht um subjektives Nichtgefallen der Kundin handelte, sondern um einen Tattoo-Fehler, wurde durch einen Sachverständigen bestätigt. Er stellte fest, dass das Tattoo nicht der Leistung entsprach, die von einem geschulten Tätowierer zu erwarten sei.

RechtsschutzSchmer­zens­geld statt Nachbesserung

Der Tätowierer hatte seiner Kundin angeboten, den Tattoo-Fehler durch Nachbesserung zu beheben. Diese lehnte jedoch ab, denn schließlich wären mit einer erneuten Sitzung beim Tätowierer körperliche Schmerzen sowie weitere gesundheitliche Risiken verbunden. Zudem sei ihr Vertrauen in den Tätowierer nach dem gravierenden Tattoo-Fehler "nachhaltig erschüttert". Daher sprach das Gericht der Frau ein Schmerzensgeld in Höhe von 750 Euro zu. Zudem muss der Tätowierer die Kosten für die Entfernung des Tattoos per Laserbehandlung übernehmen. Entstehen bei der Beseitigung des Tattoo-Fehlers mittels Laser weitere Beeinträchtigungen wie Pigmentveränderungen oder Narben, muss der Tätowierer für diese Folgeschäden ebenfalls aufkommen.

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