15. Dezember 2014, 15:10 Uhr
EuGH-Urteil Überwachungskamera am Haus: Datenschutz Dritter beachten
Viele Privatleute entscheiden sich für eine Überwachungskamera am Haus, um ihr Eigentum vor Einbrechern zu schützen. Die ist eine legitime Vorsichtsmaßnahme, solange dabei der EU-Datenschutz beachtet wird. Denn wird bei der Videoüberwachung öffentlicher Grund wie etwa ein Gehweg oder die Straße gefilmt, gelten strenge Vorschriften. Dies entschied der Europäische Gerichtshof jüngst in einem Grundsatzurteil (C-212/13). Filmt eine private Überwachungskamera am Haus ungefragt Dritte, können diese sich in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt sehen.
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Im konkreten Fall klagte in Tschechien eine Person, die die Scheibe eines Hauses eingeworfen hatte und dank einer privaten Videoüberwachung überführt worden ist. Sie habe sich im öffentlichen Raum aufgehalten und sei ohne Einwilligung auf Band aufgenommen worden. Tschechische Datenschützer gaben der gefilmten Person Recht, woraufhin der Hausbesitzer mit der strittigen Überwachungskamera mit dem Rechtsstreit vor den Europäischen Gerichtshof zog.
Dieser stellte fest, dass sich auch Privatleute mit einer Überwachungskamera am Haus an die EU-Datenschutzrichtlinien halten müssen. Der EuGH stärkte in seinem Urteil den Datenschutz Dritter: Der tschechische Hausbesitzer kann sich beim Schutz seines Eigentums, seiner Gesundheit und seiner Familie nicht auf die Ausnahme für "ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeiten" berufen – diese gelte nicht, wenn öffentlicher Raum gefilmt werde. Personenbezogene Daten, die mit Hilfe einer Überwachungskamera am Haus gesammelt worden sind, dürfen nur dann verarbeitet werden, "wenn die betroffene Person ihre Einwilligung gegeben hat".
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