26. Januar 2016, 13:50 Uhr
Neue Pflicht Überweisung mit IBAN: Das müssen Sie beachten
Die Überweisung mit IBAN ist ab dem 1. Februar 2016 Pflicht – dann endet die für Verbraucher geltende Übergangsfrist, in der auch noch die Kombination aus Kontonummer und Bankleitzahl verwendet werden konnte. Lesen Sie, worauf Sie jetzt achten müssen, um Mahngebühren oder eine kostenpflichtige Rückbuchung zu vermeiden.
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Was passiert bei Überweisung ohne IBAN?
Die IBAN (International Bank Account Number) ist ab dem 1. Februar 2016 bei allen Überweisungen und Lastschriftverfahren verpflichtend. Sie besteht aus 22 Zeichen: der Länderkennung, einer Prüfziffer und der bisherigen Bankleitzahl und Kontonummer. Verbraucher müssen künftig eine Überweisung mit IBAN in Auftrag geben, andernfalls wird sie nicht durchgeführt. Das hat vor allem dann negative Konsequenzen, wenn eine Rechnung oder ein Bußgeld bezahlt werden sollen und dadurch Mahngebühren entstehen. Beim Online-Banking gibt es ab dem Stichtag keine Möglichkeit mehr, die alten Nummern einzugeben. Alte Überweisungsträger werden von den Banken nicht mehr angenommen, sodass die Überweisung nicht ausgeführt wird.
Falsche Eingabe: Bank haftet nicht
Es kann natürlich auch zu Zahlendrehern kommen, wenn eine Überweisung mit IBAN ausgefüllt wird. Einen gewissen Schutz davor bietet die Prüfziffer: Falls die IBAN nicht existiert, wird die Transaktion auch nicht durchgeführt. Anders liegt der Fall, wenn der Bankkunde versehentlich die existierende Nummer eines anderen Kontoinhabers eingibt. Dann kann die Bank nicht haftbar gemacht werden, wenn das Geld an den falschen Empfänger geht. Seit 2009 die Zahlungsrichtlinie der EU umgesetzt wurde, haben Nummern Vorrang vor Namen. Die Banken müssen also nicht mehr überprüfen, ob die Nummer wirklich zu dem Empfänger gehört. Sie sollten bei der Überweisung die IBAN also immer genau überprüfen.
Rückbuchung nach einem Fehler
Wenn Sie einen Fehler sofort nach dem Auftrag bemerken, haben Sie auch die Möglichkeit, die Überweisung bei Ihrer Bank noch stoppen zu lassen. Falls es dafür zu spät ist, muss der Kunde die Kosten für eine erforderliche Rückbuchung auf das eigene Girokonto selbst tragen – und auch dann gibt es keine Garantie, die Summe zurückzubekommen. Wenn zum Beispiel der falsche Empfänger das Geld bereits abgehoben hat, kann die Rückbuchung nämlich auch scheitern. Er ist aber grundsätzlich nicht dazu berechtigt, das Geld auszugeben. Das gilt nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) als ungerechtfertigte Bereicherung.
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