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8. Februar 2016, 16:02 Uhr

Handy-Flatrate "Unbe­grenz­tes Daten­vo­lu­men": Keine Dros­se­lung erlaubt

Wenn ein Mobilfunkanbieter bei einem Flatrate-Vertrag "unbegrenztes Datenvolumen" verspricht, darf er die Geschwindigkeit nicht ab einer bestimmten Datenmenge drastisch reduzieren. Das hat das Landgericht Potsdam entschieden, nachdem der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen das Mobilfunkunternehmen E-Plus geklagt hatte.

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Bei einem Flatrate-Vertrag des Unternehmens, der mittlerweile nicht mehr erhältlich ist, wurde den Kunden ein unbegrenztes Datenvolumen zur mobilen Internetnutzung versprochen. Gleichzeitig beschränkte aber eine Klausel die schnelle Übertragungsgeschwindigkeit auf ein Volumen von 500 Megabyte. Danach war eine Nutzung zwar noch ohne zusätzliche Kosten möglich, erfolgte aber fast 400-mal langsamer als vorher: Durch eine Drosselung reduzierte sich die Geschwindigkeit von 21,6 Megabit auf 56 Kilobit pro Sekunde.

PrivatrechtsschutzEin solches Verfahren ist in vielen Mobilfunkverträgen zwar üblich. Allerdings war in diesem Fall problematisch, dass der Anbieter ein unbegrenztes Datenvolumen versprach. Die Richter am Landgericht Potsdam gaben dem vzbv recht und erklärten die Einschränkung für unwirksam, da sie den Kunden unangemessen benachteilige (AZ 2 O 148/14). Durch das Versprechen werde der Eindruck erweckt, dass es keine Begrenzung der Daten-Flatrate gebe. Durch die extreme Drosselung finde quasi eine "Reduzierung der Leistung auf Null" statt. Heiko Dünkel, Rechtsreferent beim vzbv, erklärte in diesem Zusammenhang: "Für viele Kunden ist die Datengeschwindigkeit ausschlaggebend, um zum Beispiel Nachrichten- und Musikstreamingdienste zu nutzen oder über soziale Netzwerke zu kommunizieren." Bei einer so geringen Geschwindigkeit wie 56 Kilobit pro Sekunde könne das Internet aber "praktisch nicht mehr genutzt werden."

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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