Unfallfreie Autos kann man teurer verkaufen Andrey Popov, Fotolia

28. Juni 2017, 13:50 Uhr

Schäden durch Vorbesitzer "Unfall­frei" beim Gebraucht­wa­gen­kauf: Was ist zu beachten?

Ist das Auto unfallfrei, steigert das den Verkaufspreis. Die Aussage zur Unfallfreiheit ist beim Gebrauchtwagenkauf üblicher Bestandteil des Kaufvertrags. Stellt sich heraus, dass ein angeblich unfallfreier Wagen doch entsprechend schwere Schäden aufweist, kann der Vertrag unwirksam werden.

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Wann gilt ein Auto als unfallfrei?

Das Oberlandesgericht Köln hat bereits 1975 klargestellt, wann ein Auto als unfallfrei gilt: Das Fahrzeug hat keinen erheblichen Schaden erlitten. Geringfügige, ausgebesserte Blechschäden und Schönheitsfehler sind aus dem Begriff der Unfallfreiheit ausgeklammert (AZ 2 U 31/74).

Was gilt beim Gebraucht­wa­gen­kauf als Bagatell- oder Unfallschaden?

Wie so oft ist die Abgrenzung zwischen Bagatellschäden – bei denen das Auto noch immer als unfallfrei gilt – und Unfallschäden nicht eindeutig. Reine Lackschäden beinträchtigen nicht die vertraglich zugesicherte Unfallfreiheit. Bei Blechschäden kommt es auf verschiedene Faktoren an:

• Art des Schadens
• Kilometerstand des Wagens
• Alter des Fahrzeugs
• Verkaufspreis
• Reparaturkosten

Selbst wenn der Blechschaden nicht die Funktion des Autos beeinträchtigt, kann er als Unfallschaden klassifiziert werden. Beim Gebrauchtwagenkauf darf das Fahrzeug dann nicht mehr als unfallfrei angepriesen werden.

Was passiert bei falschen Angaben zur Unfallfreiheit?

Im Kaufvertrag muss der Verkäufer sämtliche ihm bekannten Schäden nennen. Die Unfallfreiheit ist dabei ein zentraler Punkt. Wurden hier vom Verkäufer falsche Angaben gemacht, haben Sie als Käufer das Recht, vom Gebrauchtwagenkauf zurückzutreten. Eine Nacherfüllung müssen Sie einem Händler nicht einräumen, denn der Wagen wird auch durch Reparatur nicht wieder unfallfrei.

Doch wie steht es, wenn Sie selbst ein gebrauchtes Auto verkaufen wollen und nicht der Erstbesitzer sind? Das Oberlandesgericht Hamm verhandelte kürzlich folgenden Fall: Die Klägerin betreibt ein Autohaus und erwarb von der Beklagten für 10.660 Euro ein gebrauchtes Fahrzeug mit mehreren Vorbesitzern. Laut Kaufvertrag was das Auto unfallfrei und hatte keine Nachlackierungen. Nachdem der Gebrauchtwagenkauf abgewickelt war, stellte die Klägerin einen unfachmännisch behobenen Unfallschaden mit Nachlackierungen fest und entdeckte Spuren eines Aufpralls am Stoßfänger.

Diese Mängel waren ihr bei der Sichtprüfung entgangen. Sie forderte daraufhin die Rückabwicklung des Kaufvertrags. Das Gericht gab ihrem Anliegen statt. Die Begründung: Das Fahrzeug muss die im Vertrag zugesicherte Beschaffenheit (unfallfrei, nicht nachlackiert) während seiner kompletten Lebenszeit aufweisen und nicht nur während der Zeit, die es im Besitz des Verkäufers war. Dass sie den schwer zu erkennenden Schaden nicht bei der Sichtprüfung erkannt hatte, ist keine fahrlässige Unkenntnis (28 U 101/16).

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