24. Oktober 2022, 10:15 Uhr
Achtung, das wird teuer Uploadfilter: Welche Strafen drohen bei Urheberrechtsverletzung?
Der Europäische Gerichtshof hat im April 2022 Polens Klage gegen den „Uploadfilter-Artikel“ des reformierten EU-Urheberrechts abgewiesen. Damit dürfen Videoplattformen Uploadfilter verwenden, um urheberrechtlich geschützte Inhalte noch vor der Veröffentlichung zu prüfen. Was du beim Upload beachten musst und mit welchen Konsequenzen du rechnen musst, wenn du gegen das Urheberrecht verstößt, liest du hier.
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Was sind Uploadfilter?
Urheberrecht und Uploadfilter gehen inzwischen Hand in Hand: Um den unrechtmäßigen Upload urheberrechtlich geschützter Materialien zu vermeiden, müssen Uploads in der EU inzwischen noch vor der Veröffentlichung geprüft werden. Durch die schiere Masse an Uploads beispielsweise auf einer Plattform wie YouTube sind dafür spezielle Uploadfilter nötig.
Diese Algorithmen sind direkt in den Uploadprozess eingebunden und prüfen, ob die hochgeladene Datei das Urheber- oder Persönlichkeitsrecht verletzt. In diesem Fall kann die Veröffentlichung verweigert oder das Material anderweitig blockiert werden. Zusätzlich kann die Plattform gegebenenfalls Maßnahmen gegen Nutzer ergreifen, die wiederholt versuchen, urheberrechtlich geschützte Materialien zu veröffentlichen.
EU-Urheberrechtsreform ist rechtmäßig
Im August 2021 ist die bereits 2019 beschlossene EU-Urheberrechtsreform in Kraft getreten. Damals stand besonders der „Uploadfilter-Artikel“ 13, der in die finale Version der Richtlinie als Artikel 17 eingebunden wurde, in der Diskussion. Demnach sind Plattformen, die an urheberrechtlich geschützten Werken finanziell verdienen, verpflichtet, bereits beim Upload zu prüfen, ob der hochgeladene Inhalt oder Teile davon urheberrechtlich geschützt sind. Zwar werden im Artikel keine Uploadfilter vorgeschrieben – für große Plattformen ist dies aber in der Regel die einzige Möglichkeit, gemäß der Richtlinie vorzugehen.
Polen hatte im Mai 2019 beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 17 erhoben, da er die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit verletze. Diese Klage wies der EuGH ab im April 2022 ab (AZ C-401/19). Eine „Einschränkung der Ausübung des Rechts der Nutzer der entsprechenden Dienste auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit“ konnte in Artikel 17 zwar erkannt werden, diese sei aber durch das „legitime Ziel des Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums“ gerechtfertigt.
Erlaubte Nutzung: Darauf müssen Internetnutzer beim Upload achten
Nicht jeder kurze Film- oder Textausschnitt anderer Urheber, den du in ein eigenes Video einbaust, darf zur Sperrung führen. Bestimmte Anteile an urheberrechtlich geschütztem Material dürfen gemäß dem Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG) veröffentlicht und von Uploadfiltern nicht gesperrt werden.
Was hierbei als geringfügig gilt, regeln §§ 9 und 10 UrhDaG. Sofern du keine kommerziellen Zwecke mit deinem Video verfolgst, gilt es in der Regel als unbedenklich, beispielsweise bis zu 15 Sekunden Film oder Ton aus einem ansonsten urheberrechtlich geschützten Werk zu verwenden. Für Zitate, Parodien, Satiren, Karikaturen oder Pastiches darf ebenfalls in bestimmtem Umfang und zu bestimmten Zwecken urheberrechtlich geschütztes Material verwendet werden. Näheres regeln §§ 51 und 52 Urheberrechtsgesetz (UrhG).
Eine Rolle spielt in diesem Zusammenhang auch der Begriff “Fair Use”, der aus dem US-amerikanischen Rechtssystem stammt. Er ist in Deutschland gesetzlich nicht verankert. Dennoch kann es je nach Einzelfall sein, dass Gerichte in diesem Sinne entscheiden – also, dass angesichts einer nur geringfügigen Verwendung von geschütztem Material keine Urheberrechtsverletzung vorliegt.
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Das passiert bei einer Urheberrechtsverletzung: Strafe und Konsequenzen
Du hast auf YouTube eine Beschwerde wegen Urheberrechtsverletzung unter deinem Video entdeckt? Dann wurden in diesem Video urheberrechtlich geschützte Inhalte gefunden. Wenn du dich gegen Vorwürfe wegen einer Urheberrechtsverletzung zur Wehr setzen möchtest, ist es dringend zu empfehlen, dass du dir juristischen Beistand holst und dich von einem Anwalt vertreten lässt.
Möglichkeit 1:
Die geschützten Inhalte wurden von Content ID automatisch erkannt. Dieses Tool wird von manchen Urheberrechtsinhabern verwendet und erhebt auf diese Inhalte einen sogenannten Content-ID-Anspruch. Je nach den Einstellungen des Rechteinhabers können verschiedene Maßnahmen ergriffen werden:
- Sperre: Das Video kann nicht mehr angesehen werden.
- Monetarisierung: In das Video werden Anzeigen eingebunden oder es wird eine Umsatzbeteiligung mit dem Uploader getroffen.
- Beobachtung: Die Zuschauerzahlen des Videos werden erfasst.
Wird das Video monetarisiert oder beobachtet, kann es weiterhin auf YouTube öffentlich angesehen werden.
Wenn du der Ansicht bist, dass der erhobene Content-ID-Anspruch unbegründet ist, weil du beispielsweise alle erforderlichen Rechte hast oder der Meinung bist, dass die Nutzung nur geringfügig ist, kannst du Einspruch dagegen erheben. Der Antragsteller hat dann 30 Tage Zeit, um darauf zu reagieren und den Anspruch zurückzuziehen, ihn zu reaktivieren oder auch einen Deaktivierungsantrag zu stellen. Lässt er die 30 Tage verstreichen, läuft der Anspruch auf dein Video automatisch ab und wird entfernt.
Möglichkeit 2:
Der Urheberrechtsinhaber selbst hat einen Antrag auf Entfernung aus urheberrechtlichen Gründen, auch als Deaktivierungsantrag bekannt,gestellt. Dabei handelt es sich um ein rechtliches Ersuchen um Deaktivierung. In diesem Fall wird das Video üblicherweise direkt entfernt und du wirst verwarnt. Häufen sich die Urheberrechtsverwarnungen, kann sich der Plattformbetreiber vorbehalten, dein Konto vorübergehend zu sperren oder zu löschen.
Du kannst allerdings eine Gegendarstellung zu einer Urheberrechtsbeschwerde einreichen, mit der du ein rechtliches Ersuchen stellst, die Inhalte zu reaktivieren. Das empfiehlt sich beispielsweise, wenn du eine Erlaubnis oder Lizenz zur Verwendung der urheberrechtlich geschützten Inhalte hast.
Bitte lesen Sie zu dem Inhalt auch unsere Rechtshinweise.