15. Oktober 2019, 13:34 Uhr
Revision gescheitert Urteil bestätigt: Containern bleibt illegal
Trotz zahlreicher Vorstöße gegen die Verschwendung von Nahrungsmitteln: Containern, also das Mitnehmen von entsorgten Lebensmitteln beispielsweise aus Mülltonnen von Supermärkten, ist Diebstahl. Das stellte das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) nun klar und bestätigte damit das Urteil (AZ 206 StRR 1013/19 und 206 StRR 1015/19) gegen zwei Studentinnen, die aussortierte Lebensmittel aus dem Abfallcontainer eines Supermarktes gefischt hatten.
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Zwei Studentinnen hatten den abgeschlossenen Müllcontainer eines Supermarktes mithilfe eines Vierkantschlüssels geöffnet und darin entsorgte Lebensmittel im Wert von rund 100 Euro mitgenommen. Dabei wurden sie von der Polizei ertappt und der Fall landete vor dem Amtsgericht (AG) Fürstenfeldbruck. Und zwar nicht etwa, weil betroffene Supermarkt Anzeige erstattet hatte, sondern weil die Staatsanwaltschaft beim Thema "Containern" ein besonderes öffentliches Interesse sah.
Studentinnen wollten Urteil nicht annehmen
Infolgedessen wurden die beiden Studentinnen wegen Diebstahls verurteilt. Die Strafe: Eine Verwarnung und acht Sozialstunden bei der Tafel. Zusätzlich Geldstrafe von jeweils 225 Euro unter Vorbehalt – also nur, wenn sie in den folgenden zwei Jahren erneut straffällig würden.
Trotz des relativ geringen Strafmaßes wollten die beiden Frauen, die zuvor noch auf eine Einstellung des Verfahrens gehofft hatten, das Urteil nicht akzeptieren und gingen in Revision. Schließlich haben sie mit Ihrer Aktion auch ein Zeichen gegen Ressourcenverschwendung setzen wollen. Es sei für sie nicht vertretbar, dass ein Drittel der Lebensmittel im Müll lande, schreiben die beiden Frauen auf ihrer Website.
Auch Abfall ist Eigentum des Supermarkts
Dem folgte das Bayerische Oberste Landesgericht allerdings nicht und bestätigte das Urteil der Vorinstanz: Auch wenn der Supermarkt die Lebensmittel aussortiert habe, um sie von einem Entsorgungsunternehmen abholen zu lassen, habe er damit sein Eigentum nicht aufgegeben, so der Strafsenat des BayObLG. Der Inhalt des Müllcontainers gehöre nach wie dem Supermarkt – seine Mitnahme sei deshalb Diebstahl.
Der Umstand, dass der Container verschlossen war, hätte deutlich gemacht, dass die darin enthaltenen Lebensmittel nicht zur Mitnahme gedacht waren. Zudem sei der Supermarkt für die gesundheitliche Unbedenklichkeit der von ihm in Umlauf gebrachten Lebensmittel verantwortlich und habe die fraglichen Lebensmittel daher nicht grundlos aussortiert.
Lebensmittel gleichzusetzen mit Sperrmüll oder Altkleidern
Damit setzen die Münchener Richter weggeworfene Lebensmittel in den Abfallbehältern von Supermärkten mit zur Abholung bereitgestellten Altkleidern oder Sperrmüll gleich. Sie alle haben gemeinsam, dass sie nicht als "herrenlos" im juristischen Sinn gelten, und man sie sich deshalb nicht einfach so aneignen darf.
Möglicherweise Fortsetzung vor dem Bundesverfassungsgericht
Das letze Wort in Sachen Mülltauchen, wie das Containern auch genannt wird, ist mit der Bestätigung des Urteils allerdings noch nicht gesprochen. Die beiden Beklagten gaben nach der Urteilsverkündung an, gemeinsam mit ihren Anwälten eine Klage vor dem Bundesverfassungsgericht prüfen zu wollen.
Auch die Politik beschäftigt sich nach wie vor mit dem Thema Lebensmittelverschwendung. Dennoch fällt das "Retten" von Lebensmitteln aus fremden Mülltonnen unter Diebstahl. Werden im Zuge dessen Schlösser geknackt, Zäune überwunden oder Grundstücke unberechtigt betreten, kann auch noch der Straftatbestand des Hausfriedensbruchs hinzukommen.
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