20. April 2017, 8:56 Uhr
Das Waffengesetz beachten Verbotene Gegenstände laut Waffengesetz: Vorsicht im Alltag
Wer verbotene Gegenstände besitzt beziehungsweise mit sich führt, geht gemäß dem deutschen Waffengesetz ein hohes juristisches Risiko ein. Manchmal, ohne es zu wissen, denn nicht nur Schuss- oder Stichwaffen sind hierzulande nicht erlaubt.
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Besitz von Nunchakus ist strafbar
So war auch ein Familienvater überrascht, als er im Sommer 2016 einen Strafbefehl erhielt. Vorausgegangen war dem ein Polizeieinsatz auf seinem Grundstück. Die Beamten waren dort wegen einer anderen Sache und entdeckten sozusagen nebenbei zwei Nunchackus. Laut deutschem Waffengesetz sind diese, auch "Würgeholz" genannten Objekte, verbotene Gegenstände. Der Beschuldigte ging gegen den Strafbefehl und die damit verbundene Geldstrafe vor. Damit landete der Fall beim Weilheimer Amtsgericht.
Unwissenheit schützt nicht
In der Verhandlung räumte der Kläger ein, die beiden Nunchakus auf Wunsch seiner Söhne selbst gebaut zu haben. Dass die wie kleine Dreschflegel aussehenden und durch eine kurze Kette verbundenen Hölzer Waffen sind, habe er nicht gewusst. Die Richterin stellte das Verfahren gegen eine Zahlung von 600 Euro ein.
So wie dem Mann könnte es auch anderen Bundesbürgern gehen, die verbotene Gegenstände anfertigen, besitzen und mit sich führen. Oft ist ihnen gar nicht klar, dass diese gegen das Waffengesetz (WaffG) verstoßen. Denn das betrifft nicht nur scharfe Pistolen, Gewehre, Munition oder Messer mit langen, feststehenden Klingen.
Besitzen erlaubt, mitführen nicht
Entscheidend ist, so das Gesetz, dass Gegenstände "… ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen." Das betrifft zum Beispiel (ausziehbare) Schlagstöcke, Dolche oder Schwerter. Zwar ist ihr Besitz für Volljährige erlaubt, das Tragen in der Öffentlichkeit aber nicht (§ 42a Waffengesetz). Hierunter fallen auch Messer, die mit einer Hand zu öffnen sind und deren Klinge automatisch einrastet (Einhandmesser).
Vollständig verbotene Gegenstände
Andere verbotene Gegenstände dürfen nicht einmal besessen werden. Dazu zählen sogenannte Airtaser, die per Draht oder Flüssigkeit Stromimpulse aussenden. Tabu sind unter anderem auch: für Schusswaffen bestimmte Laserpointer, verborgene Waffen wie ein Degen in einem Gehstock, Schlagringe, Wurfsterne, nicht zugelassene Gegenstände mit Reiz- oder anderen Wirkstoffen, Präzisionsschleudern und Butterflymesser. Die vollständige Liste der verbotenen Objekte steht in der Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4) zum Waffengesetz.
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