17. Februar 2017, 11:36 Uhr
Uniform, Waffen und Co. Verbotene Kostüme: Was Sie im Karneval nicht tragen sollten
Gibt es verbotene Kostüme, die Karnevalisten nicht tragen dürfen? Schließlich soll ein ausgelassener Abend keine strafrechtlichen Konsequenzen nach sich ziehen. Auf welches Karnevalskostüm Sie lieber verzichten sollten, lesen Sie hier.
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Verbotene Kostüme: Vorsicht mit Waffen
Es gibt kein Gesetz, das bestimmte Kostüme verbietet. Trotzdem ist bei einigen Verkleidungen Vorsicht geboten. Das gilt besonders dann, wenn Waffen zum Karnevalskostüm gehören, zum Beispiel bei einem Piraten oder einem Cowboy. Gemäß § 42a Waffengesetz (WaffG) ist es nämlich nicht erlaubt, sogenannte Anscheinswaffen mitzuführen. Dabei handelt es sich um Attrappen, die echten Waffen zum Verwechseln ähnlich sehen und deshalb bei den Anwesenden Angst auslösen können. Dazu zählen auch echte Waffen, die unbrauchbar gemacht wurden. Ein Verstoß stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
Rechtsextremistische Symbole ebenfalls verboten
Ebenfalls als verbotene Kostüme sind Verkleidungen einzustufen, die Symbole oder Schlagworte verfassungswidriger Organisationen verwenden. Ihre Nutzung ist grundsätzlich untersagt und der Karneval stellt hier keine Ausnahme dar. Ein Karnevalskostüm, auf dem zum Beispiel Hakenkreuze zu sehen sind, sollte auf keinen Fall gewählt werden. Sein Träger würde sich nicht nur als sehr geschmacklos zeigen, sondern auch gegen gesetzliche Vorgaben verstoßen.
Uniform als Karnevalskostüm: Keine gute Idee
Kritisch ist auch das Tragen einer echten Polizeiuniform als Kostüm. Hintergrund ist, dass andere Feiernde oder Teilnehmer an einem Karnevalsumzug durch die Uniform getäuscht werden könnten. Sie wenden sich möglicherweise hilfesuchend an den falschen Polizisten, der sich unter Umständen noch einen Spaß aus der Sache macht. So kam es zum Beispiel zu einer Gerichtsverhandlung, nachdem ein Düsseldorfer DJ in einer Original-Uniform bei einer Karnevalsveranstaltung aufgetreten war. Gemäß § 132a Strafgesetzbuch (StGB) kann für den Missbrauch von Titeln oder Abzeichen eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr verhängt werden.
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