Ein Fernabsatzvertrag liegt dann vor, wenn ein Vertrag über Fernkommunikationsmittel zustande kommt Andrey Popov, Fotolia

5. Februar 2018, 15:20 Uhr

Online-Shopping und Co. Fern­ab­satz­ver­trag: Was Ver­brau­cher wissen sollten

Ein Fernabsatzvertrag liegt dann vor, wenn der Vertrag über Fernkommunikationsmittel zustande kommt. Also handelt es sich zum Beispiel beim Online-Shopping oder auch bei Katalogbestellungen um ein Fernabsatzgeschäft. Verbraucher haben bei solchen Verträgen besondere Rechte.

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Besondere Rege­lun­gen für Fernabsatzgeschäfte

Wenn ein Kaufvertrag nicht im Laden geschlossen wird, ist es für den Kunden oft schwierig, die Ware angemessen zu prüfen. Das gilt zum einen für sogenannte "außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge" (§ 312b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) – zum Beispiel Haustürgeschäfte und Käufe auf Kaffeefahrten.  Aber auch Fernabsatzverträge bringen für Verbraucher Schwierigkeiten mit sich. Es besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die Ware anders ausfällt als gedacht.

Fernabsatzverträge liegen dann vor, wenn beim Abschluss nur Fernkommunikationsmittel zum Einsatz kommen, also Briefe, Kataloge, Anrufe, E-Mails, Rundfunk, SMS und Telemedien (§ 312c BGB). Außerdem muss der Anbieter ein Vertriebs- und Dienstleistungssystem besitzen, das für den Fernabsatz organisiert ist. Das bedeutet konkret: Gelegentliche telefonische Bestellungen in einem Ladengeschäft gelten nicht als Fernabsatzverträge. Klassisches Beispiel ist dagegen der Versandhandel – online oder per Katalog.

Wider­rufs­recht und Informationspflichten

Für Verbraucher gilt bei einem Fernabsatzgeschäft eine Widerrufsfrist von 14 Tagen. Sie können sich also noch zwei Wochen lang gegen die Bestellung entscheiden. Bei Dienstleistungen beginnt die Frist mit dem Vertragsschluss, bei Warenlieferungen dann, wenn die Ware zugestellt wurde. Allerdings gelten gewisse Ausnahmen für verderbliche Produkte oder für Gegenstände, die speziell für den Kunden angefertigt wurden. Die Ausnahmen finden sich in § 312g BGB.

Bei Fernabsatzverträgen haben die Anbieter außerdem bestimmte Informationspflichten zu erfüllen. Zum Beispiel müssen Kunden die Kontaktdaten des Unternehmens erhalten und sich über die Eigenschaften der Waren und Dienstleistungen informieren können.

Auch Vertrag mit dem Anwalt kann Fern­ab­satz­ver­trag sein

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass auch ein Anwaltsvertrag als Fernabsatzvertrag gelten kann. Die Richter folgten nicht der Auffassung, dass es in erster Linie um persönliche Dienstleistungen gehe und deshalb kein Fernabsatzgeschäft vorliege. Vielmehr würden mittlerweile auch Anwälte moderne Formen des Vertriebs nutzen, allen voran das Internet. Deshalb müsste auch für solche Verträge das Fernabsatzrecht gelten, zum Beispiel auch in Bezug auf den Widerruf des Vertrags (AZ IX ZR 204/16).

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