16. November 2017, 15:14 Uhr
Schaden beim Helfen Gefälligkeitsschäden: Wer haftet bei Missgeschicken?
Als Umzugshelfer die Waschmaschine fallen gelassen oder beim Nachbarn etwas falsch repariert: Sogenannte Gefälligkeitsschäden sind schnell passiert. Doch muss der Verursacher für den entstandenen Schaden aufkommen, auch wenn er eigentlich nur jemandem einen Gefallen tun wollte?
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Was sind Gefälligkeitsschäden?
Wenn ein Schaden eintritt, während eine Person einer anderen eine Gefälligkeit erweist, spricht man von einem Gefälligkeitsschaden. Klassisches Beispiel ist die gegenseitige Hilfe unter Freunden und Verwandten bei einem Umzug. Doch auch wer Bekannten im Garten hilft oder bei kleineren Reparaturen zur Hand geht, erweist eine Gefälligkeit. Dabei kann natürlich schnell ein Missgeschick passieren: Zum Beispiel wird ein Möbelstück oder ein anderer Helfer wird durch Unachtsamkeit verletzt. Nicht um Gefälligkeitsschäden handelt es sich dagegen, wenn Profis beauftragt und bezahlt werden, zum Beispiel ein Umzugsunternehmen. Wer allerdings seinen Freunden im Gegenzug ein Geschenk macht oder ihnen ein wenig Geld gibt, sorgt damit noch nicht für ein Dienstleistungsverhältnis: Maßgeblich für die Gefälligkeit ist, dass es den Helfern nicht darum geht, einen Gewinn zu erzielen.
Haftung nach Missgeschicken
Ein solcher Schaden kann schnell Kosten von mehreren Tausend Euro verursachen – sogar mehr, wenn es zu einem Personenschaden gekommen ist. Generell muss der Verursacher – beziehungsweise seine Haftpflichtversicherung – bei Schäden für die Kosten aufkommen. Bei Gefälligkeitsschäden ist das aber etwas anders: Wer nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat, kann sich in der Regel auf eine Haftungsbeschränkung verlassen. Ob sie im Einzelfall gilt, wird oft vor Gericht entschieden. Damit der geschädigte Freund in einer solchen Situation aber nicht auf den Kosten sitzen bleibt, können Sie eine Haftpflichtversicherung wählen, die auch Gefälligkeitsschäden einschließt.
Verletzt bei Gefälligkeit
Etwas anders lag der Fall bei einer 42-jährigen Beamtin, die in ihrer Freizeit bei ihrer Tante und ihrem Onkel Holz sägte. Dabei verursachte sie keinen Schaden, sondern verletzte sich selbst mit einer Motorsäge. Bei ihrer Berufsgenossenschaft forderte sie eine Anerkennung der Verletzung als Arbeitsunfall, was aber abgelehnt wurde. Als Begründung erklärte die Berufsgenossenschaft, es habe sich nicht um ein Beschäftigungsverhältnis gehandelt, sondern um eine private Gefälligkeit.
Dagegen klagte die Frau vor dem Sozialgericht Heilbronn, doch die Klage wurde abgewiesen (AZ S 8 U 1443/17). Für das Gericht war klar: Die Tätigkeit beruhte auf dem Verwandtschaftsverhältnis und hatte kein wirtschaftliches Ziel. Deshalb handelte es sich auch nicht um einen Arbeitsunfall.
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