17. September 2018, 10:02 Uhr
So geht's richtig Haftung des Vereinsvorstands: Was du beachten musst
Wer einem Vereinsvorstand angehört, trägt nicht nur viel Verantwortung, sondern oft auch die Haftung für Schäden. Wann der Vorstand eines eingetragenen Vereins (e. V.) mit seinem Privatvermögen haftet und wie sich Vorstandsmitglieder vor hohen Schadensersatzansprüchen schützen können, liest du hier.
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Was ist ein eingetragener Verein (e. V.)?
Ein eingetragener Verein – zu erkennen am Kürzel "e. V." hinter dem Vereinsnamen – ist beim zuständigen Amtsgericht in ein Vereinsregister eingetragen. Er hat dadurch bestimmte Rechte und Pflichten. Ein eingetragener Verein ist eine juristische Person und kann in dieser Funktion selbst vor Gericht klagen, aber auch für Schäden zur Verantwortung gezogen werden.
Haftung des Vereins: Geringes Risiko für "normale" Mitglieder
Zur Haftung bei Schäden kann der eingetragene Verein als juristische Person herangezogen werden. Er haftet dann mit seinem Vereinsvermögen, zu dem auch die Beiträge der Mitglieder gehören. Deren Höhe muss in der Satzung festgelegt sein.
In der Satzung darf auch eine sogenannte Nachschusspflicht vereinbart werden, also die Pflicht für Mitglieder, in Krisensituationen mehr als den üblichen Beitrag zu entrichten, um dem Verein finanziell zu helfen. Die maximale Höhe dieser Extra-Zahlungen muss aber ebenfalls konkret festgelegt sein.
Normale Vereinsmitglieder haften für Schäden in der Regel nicht zusätzlich mit ihrem Privatvermögen – auch dann nicht, wenn sie bei ihrer ehrenamtlichen Vereinstätigkeit einen erheblichen Schaden verursachen, aber dabei nicht grob fahrlässig gehandelt haben. Entsprechend hat zum Beispiel das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig-Holstein geurteilt (AZ 11 U 156/08).
"Der Vereinsvorstand haftet": Was bedeutet das genau?
Für den Vereinsvorstand ist das Haftungsrisiko größer. Er kann bei Fehlverhalten auch zur Haftung mit seinem Privatvermögen herangezogen werden. Gibt es keine anderen Regelungen, dann haften alle Vorstandsmitglieder für jeden entsprechenden Schaden als Gesamtschuldner gemäß § 421 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
- Gegenüber Dritten haftet der Vereinsvorstand zum Beispiel in diesen Fällen:
- Pflichtverstöße: Hat der Vereinsvorstand die Abgabe von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen vergessen oder war zu nachlässig bei der Buchführung, haften die Vorstandsmitglieder.
Falsche Kennzeichnung oder falsche Verwendung von Spendengeldern: Der Vorstand muss sich dann wegen Spendenbetrugs verantworten. - Unfälle durch fahrlässiges Handeln: Der Vereinsvorstand trägt zum Beispiel die Verkehrssicherungspflicht bei Veranstaltungen des Vereins. Ist das Gelände nicht ausreichend gesichert und es verletzt sich jemand, kann der Vorstand persönlich haftbar gemacht werden.
Der Vereinsvorstand kann auch gegenüber dem Verein haftbar gemacht werden, wenn er Pflichten vernachlässigt oder dem Verein durch sein Handeln geschadet hat. Allerdings haftet ein Vorstandsmitglied gemäß § 31a BGB nur, wenn er oder sie vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Dieser Paragraf wurde 2009 in das BGB eingefügt und begrenzt seitdem die interne Haftung des Vereinsvorstands.
Dringend notwendig: Schutz vor hohen Haftungsansprüchen
Dennoch sollten Vorstandsmitglieder dafür sorgen, dass sie im Schadensfall abgesichert sind und nicht ständig befürchten müssen, beim kleinsten Fehler mit ihrem Privatvermögen zu haften. So wird das Risiko minimiert:
- Ausreichender Versicherungsschutz: Neben einer Vereins-Haftpflichtversicherung ist zum Schutz des Privatvermögens von Vorstandsmitgliedern auch eine Vermögensschäden-Haftpflicht wichtig. Daneben kann eine Veranstalter-Haftpflicht sinnvoll sein, wenn der Verein häufig öffentliche Veranstaltungen organisiert.
- Per Geschäftsordnung können die geschäftlichen Aufgaben auf mehrere Vorstandsmitglieder verteilt werden, sodass das Risiko für den Einzelnen geringer wird.
- Externe Fachleute hinzuziehen: Wo dem Vereinsvorstand Fachkenntnis fehlt – zum Beispiel für Steuern, technische Geräte oder Spendenangelegenheiten – sollte ein Berater hinzugezogen werden. Bestimmte Vorstandsaufgaben können auch an externe Unternehmen ausgelagert werden.
- Ein eingetragener Verein (e. V.) kann bei Schäden als juristische Person haften. Einzelne Mitglieder haften aber in der Regel nicht mit ihrem Privatvermögen – ihr Anteil ist über Beiträge und eventuelle Nachschusspflichten abgedeckt.
- Der Vereinsvorstand kann bei Fehlverhalten persönlich zur Haftung herangezogen werden und haftet dann mit seinem Privatvermögen. Die Vorstandsmitglieder haften in der Regel als Gesamtschuldner.
- Fehler passieren schnell und manchmal zunächst unbemerkt: Ausreichender Versicherungsschutz und – bei Bedarf – Beratung durch externe Fachleute sind daher ratsam.
Bitte lesen Sie zu dem Inhalt auch unsere Rechtshinweise.