5. Oktober 2017, 14:26 Uhr
Das Risiko reitet mit Reitbeteiligungsvertrag: Sicher im Sattel
Der Wunsch nach einem eigenen Pferd lässt sich nicht immer erfüllen. Ein Reitbeteiligungsvertrag ist wesentlich günstiger als Kauf und Unterhalt eines Tiers. Doch wer haftet für Schäden, die durch das Pferd entstehen? Wer muss zum Beispiel bei Verletzungen Schmerzensgeld zahlen? Das hängt von der Art der Reitbeteiligung ab.
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Reitbeteiligungsvertrag – mündlich oder schriftlich?
Eine Reitbeteiligung für Kinder, zu therapeutischen Zwecken oder einfach zum Wohl des Pferds – es gibt viele Gründe für Halter, ihr Tier anderen Personen zur Nutzung zu überlassen. Sinnvoll ist in jedem Fall ein Reitbeteiligungsvertrag zwischen den Partnern. Das sind einerseits der Halter und andererseits der fremde Reiter, auch Reitbeteiligung genannt. Der Kontrakt kann sowohl mündlich als auch schriftlich vereinbart werden. Beide Varianten sind gültig. Kommt es allerdings zu einem Gerichtsprozess, dann ist ein Vertragsdokument besser. Mit einer rein mündlichen Absprache könnte es nämlich zu Beweisschwierigkeiten kommen.
Wer haftet für Schäden?
In dem Reitbeteiligungsvertrag legt der Pferdehalter verbindliche Regeln mit der Reitbeteiligung fest. Zum Beispiel geht es darum, wie oft das Pferd geritten wird, wie es zu behandeln ist, ob die Reitbeteilgung Reitunterricht nehmen oder zum Unterhalt des Tiers beitragen muss. Sie sollten bei einem Reitbeteiligungsvertrag aber nicht nur auf diese Fragen achten, sondern auch auf Haftung und Versicherungsschutz. Schließlich kann es schnell zu Unfällen kommen.
Grundsätzlich muss der Pferdehalter gemäß § 833 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gegenüber Dritten verschuldensunabhängig für Schäden haften. Halter ist die Person, die über das Pferd entscheidet und damit die Bestimmungsmacht darüber hat. Außerdem sorgt allein sie für den Unterhalt, profitiert vom Wert und Nutzen des Tiers und trägt das Verlustrisiko.
Mithalter mit Risiko
Anders sieht das aus, wenn ein Reitbeteiligungsvertrag mit einem Mithalter vorliegt. In dem Fall trägt nicht nur der Halter, sondern auch die Reitbeteiligung finanziell zum Unterhalt des Pferdes bei. Kommt es unter dieser Voraussetzung zu einem Unfall, dann gilt dieser als Eigenschaden der Reitbeteiligung, sofern sie dabei im Sattel saß. Der Pferdehalter ist hier gegenüber der Reitbeteiligung also nicht haftbar zu machen. Ebenso wenig greift eine Tierhalterhaftpflichtversicherung bei eigenen Schäden der Reitbeteiligung. Dafür ist eine Unfallversicherung notwendig.
Überlässt der Halter sein Pferd jemandem nur selten und ohne finanzielle Beteiligung, dann gilt diese Person als Fremdreiter und nicht als Mithalter. Schäden von Fremdreitern sind durch die Versicherung des Halters abgedeckt, wenn sie auch das Fremdreiter- beziehungsweise Gastreiterrisiko trägt.
Reitbeteiligung vor Gericht
Mit dem Thema Reitbeteiligungsvertrag hatte jetzt auch das Oberlandesgericht Nürnberg zu tun (AZ 4 U 1162/13). Dabei ging es unter anderem um die Halterhaftung gegenüber einer Reitbeteiligung. In dem Fall hatte die Krankenversicherung einer Reiterin eine Pferdehalterin verklagt. Beide Frauen hatten einen Reitbeteiligungsvertrag abgeschlossen. Die Reiterin durfte demnach das Pferd gegen eine monatliche Gebühr von 100 Euro an drei Tagen pro Woche reiten. Bei einem Ritt auf der Koppel stürzte sie vom Pferd und erlitt eine Querschnittslähmung. Ausgelöst hatte den Unfall das Tier. Die Reitbeteiligung war von der Unfallversicherung der Halterin nicht gedeckt.
Die Krankenkasse verlangte von der Beklagten die gesamten medizinischen Kosten für die Behandlung ihrer Versicherten zurück. Sie hat aber nur ein Anrecht auf die Hälfte, wie die Nürnberger Richter entschieden. Für sie war die Beklagte zwar alleinige Halterin des Pferds. Die Geschädigte sei aber zum Zeitpunkt des Unfalls die Tieraufseherin gewesen und habe als solche vermutlich gegen ihre Sorgfaltspflicht verstoßen. Diesen Verdacht konnte die Reiterin vor Gericht nicht ausräumen. Es ging daher von einer Schuld zu gleichen Teilen aus.
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