Die Toilettenbenutzung in Gaststätten und Rasthöfen unterliegt bestimmten Bedingungen sedatseven, Fotolia

5. Dezember 2017, 15:34 Uhr

Hausrecht des Betreibers? Toi­let­ten­be­nut­zung: Was gilt in Gast­stät­ten und Rasthöfen?

Für die Toilettenbenutzung durch andere Personen als die eigenen Gäste erheben viele Gastronomen ein Entgelt. Auch an Raststätten müssen Reisende häufig für die Nutzung des WCs zahlen. Doch welche rechtliche Grundlage hat diese Praxis? Und unter welchen Bedingungen müssen überhaupt Toiletten bereitgestellt werden?

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Hausrecht des Betreibers

Wenn die Blase unterwegs drückt, aber die Zeit drängt, würden viele gerne die Toilette eines Cafés oder Restaurants benutzen, ohne dort etwas zu essen oder zu trinken. Die Gastronomen sehen das allerdings nicht gern und erheben oft ein Entgelt für die Toilettenbenutzung durch Nicht-Gäste. Da sie das Hausrecht haben, dürfen sie solche Regeln aufstellen oder auch die Nutzung durch Dritte komplett untersagen. Wenn die Toilettenbenutzung nicht gewährt wird, hat ein Passant auch nicht die Möglichkeit, wegen unterlassener Hilfeleistung strafrechtlich gegen den Wirt vorzugehen. Es kann aber durch ein Gaststättengesetz oder eine Gaststättenverordnung des jeweiligen Bundeslandes vorgegeben werden, dass die Nutzung nicht kostenpflichtig sein darf.

Ob eine Gaststätte überhaupt Toiletten anbieten muss, hängt ebenfalls von den Vorschriften des jeweiligen Bundeslandes ab – wie auch beim Thema Rauchverbot. So können zum Beispiel die Größe des Lokals oder die Frage, ob dort Alkohol ausgeschenkt wird, ein entscheidender Faktor sein.

Kos­ten­lo­se Toi­let­ten­be­nut­zung an Raststätten?

Rechtsschutz

An Rasthöfen entlang der Bundesautobahnen wird ebenfalls häufig eine Gebühr für die Toilettenbenutzung erhoben. Dagegen versuchte sich ein Mann vor dem Verwaltungsgericht Koblenz zu wehren: Er erhob Klage gegen das Land Rheinland-Pfalz und forderte es auf, für eine kostenlose Nutzung der sanitären Einrichtungen zu sorgen. Als Argument dienten unter anderem Sicherheitsrisiken, die entstünden, wenn Autofahrer schneller fahren würden, um eine Toilette an ihrem Ziel zu erreichen.

Das Gericht wies die Klage allerdings ab (AZ 5 K 1284/16.KO), weil das Bundesland keinerlei Befugnis habe, eine kostenlose Toilettenbenutzung anzuordnen. Vielmehr habe der Betreiber der Raststätten ein Vertragsverhältnis mit der Bundesrepublik Deutschland. Deshalb komme auch die Gaststättenverordnung (GastVO) des Bundeslandes nicht zur Anwendung, die vorsieht, dass Gäste nicht für eine Toilettenbenutzung zur Kasse gebeten werden dürfen.

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