
15. Mai 2017, 14:56 Uhr
Schadenersatz möglich Verletzung am Badesee: Verkehrssicherungspflicht der Kommune
Verletzt sich ein Kind an einem Badesee, wird aufgrund der Verkehrssicherungspflicht der Kommune ein Schadenersatz fällig. Das hat das Landgericht Coburg entschieden, nachdem die Eltern eines kleinen Mädchens geklagt hatten.
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Verletzung durch heißes Metall am Badesee
Im verhandelten Fall hatte ein dreijähriges Mädchen sich die Füße auf einer Metallrampe verbrannt, die sich in der Sonne aufgeheizt hatte. Das Kind musste im Krankenhaus behandelt werden. Die Eltern klagten daraufhin im Namen ihrer Tochter gegen die Gemeinde, die den Badesee als öffentliche Einrichtung betreibt. Sie beriefen sich auf die Verkehrssicherungspflicht der Kommune und forderten Schadenersatz. Die Gemeinde wies den Vorwurf jedoch zurück und erklärte, sie müsse nur bei grober Fahrlässigkeit haften. Außerdem hätten die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt und es sei für jeden Erwachsenen offensichtlich, dass sich Metall bei Sonneneinstrahlung erhitze.
Schadenersatz durch Verkehrssicherungspflicht der Kommune
Das Landgericht gab allerdings den Klägern recht und sah die Verkehrssicherungspflicht von der Kommune verletzt (AZ 23 O 457/16). Da der Badesee auch von Kindern genutzt werde, müsse die Gemeinde auch für sie eine sichere Nutzung gewährleisten. Für die Haftungsbeschränkung auf grobe Fahrlässigkeit fehlte nach Auffassung der Richter die gesetzliche Grundlage. Deshalb reiche auch die einfache Fahrlässigkeit aus, damit die Gemeinde haften müsse. Dass die Eltern ihre Aufsichtspflicht nicht ausreichend erfüllt hätten, sahen die Richter hingegen nicht: Man könne nicht von ihnen verlangen, das Kind immer an der Hand zu halten. Die Gemeinde muss deshalb Schmerzensgeld zahlen und weiteren Schadenersatz leisten.
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