26. April 2022, 11:00 Uhr
Durchatmen Vertrag kündigen oder verlängern: Das gilt seit 2022
Ein Handytarif, ein Zeitschriftenabo, eine Versicherung, die Stromversorgung – das und mehr lässt sich einfach per Telefon oder Internet buchen. Doch wer einen Vertrag kündigen will, hat es da wesentlich schwerer. Das soll sich mit dem Gesetz für faire Verbraucherverträge nach und nach ändern.
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Das regelt das Gesetz für faire Verbraucherverträge
Seit dem 1. Oktober 2021 ist das Gesetz für faire Verbraucherverträge – auch „Faire Verbraucherverträge-Gesetz“ genannt – in Kraft. Damit wird es für Konsumenten unter anderem einfacher, langfristige Verträge zu kündigen. Auch das Thema automatische Vertragsverlängerungen regelt das neue Gesetz verbraucherfreundlicher als zuvor. Das gilt ebenso für Kündigungsfristen. Unternehmen sollen ihre entsprechenden Angebote dem Gesetz nach anpassen.
Einige Gründe für das Gesetz für faire Verbraucherverträge:
- (Unerlaubte) Telefonwerbung überrumpelt Angerufene oft und drängt sie etwa zu Verträgen, die sie gar nicht wollen. Später ist es nur schwer möglich, aus den untergeschobenen Kontrakten herauszukommen.
- Automatische Vertragsverlängerungen binden Verbraucher teils für ein weiteres Jahr an die Anbieter.
- Manche Unternehmen haben Vertragsklauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die es den Kunden nicht erlauben, für sie günstigere Angebote wahrzunehmen.
Die Reform des Verbraucherschutzes betrifft im Wesentlichen:
- AGB-Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)
- das Gesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG)
- das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Automatische Vertragsverlängerung – das bestimmt das neue Gesetz
Viele Verträge sehen eine automatische Vertragsverlängerung vor und gehen nach ihrer ersten Laufzeit von maximal zwei Jahren stillschweigend weiter – teilweise bis zu weitere zwölf Monate. Es sei denn, sie werden von den Kunden rechtzeitig gekündigt. Grundsätzlich ist diese Form der Vertragsverlängerung auch mit dem neuen Gesetz möglich. Das hat etwas damit zu tun, dass Angebote unterm Strich meist günstiger sind, wenn sie längere Laufzeiten haben. Daher soll diese Möglichkeit für Kostenvorteile den Verbrauchern erhalten bleiben.
Was sich aber geändert hat: Eine stillschweigende Vertragsverlängerung ist nur noch erlaubt, wenn sie für eine unbestimmte Dauer erfolgt und die Verbraucher die Verträge jederzeit kündigen können, und zwar mit einer Frist von höchstens einem Monat. Das betrifft etwa:
- Handyverträge
- Festnetzverträge
- Internetverträge
- Verträge mit Fitnessstudios
- Strom- und Gasverträge
Generell ausgenommen davon sind Versicherungsverträge.
Wichtig: Das neue Gesetz gilt seit dem 1. Dezember 2021 für Telekommunikationsverträge (Neu- und Bestandsverträge z.B. fürs Handy, für Festnetz oder Internet) sowie für anderweitige Verträge, die ab dem 1. März 2022 abgeschlossen wurden. Wer ältere Verträge kündigen will, muss sich an die darin vereinbarten Klauseln und Fristen halten. Oft sehen diese vor, dass eine Kündigung spätestens drei Monate vor Ende der aktuellen Laufzeit beim Anbieter eingehen muss.
Kürzere Kündigungsfristen bei Erstlaufzeiten
Auch die Kündigungsfristen bei Verträgen, die in ihrer ersten Laufzeit sind, ändern sich. Wurden sie ab dem 1. März 2022 abgeschlossen, dann dürfen Verbraucher sie bis zu einem Monat vor Ablauf der Vertragsdauer beenden. Üblich war bisher eine Kündigungsfrist von drei Monaten. Ausgenommen davon sind hier ebenfalls Versicherungsverträge.
Kündigungsbutton für online abgeschlossene Verträge
Im Internet lassen sich viele Verträge schnell und einfach mit einigen wenigen Mausklicks abschließen. Die Kündigung von online vereinbarten Kontrakten ist hingegen deutlich schwieriger: Oft muss man dafür mehrere Seiten aufrufen und letztlich doch schriftlich, zum Beispiel per Brief, kündigen. Das soll sich ändern.
Ab dem 1. Juli 2022 müssen Unternehmen, die ihre Angebote online per Internet vertreiben, einen Online-Kündigungsbutton einführen. Damit sollen sich entsprechende Verträge deutlich leichter auflösen lassen.
Verträge per Telefon bedürfen der schriftlichen Bestätigung
Strom- und Gasverträge dürfen zwar nach wie vor telefonisch besprochen und vorbereitet, nicht aber abgeschlossen werden. Stattdessen bedürfen sie dafür der Textform. Das heißt, der Anbieter muss dir den Vertrag beispielsweise per Post, E-Mail oder SMS zuschicken. So hast du Gelegenheit, die Bedingungen zu prüfen und kannst nicht mehr von gewieften Mitarbeitern eines Callcenters überrumpelt werden.
- Das Gesetz für faire Verbraucherverträge stärkt seit dem 1. Oktober 2021 schrittweise den Verbraucherschutz.
- Neu geregelt werden unter anderem die Themen Vertragsabschlüsse per Internet und Telefon, automatische Vertragsverlängerungen sowie Kündigungsfristen.
- Die neuen Vorschriften betreffen beispielsweise Handyverträge, Verträge mit Strom- und Gasversorgern, Fitnessstudios oder Abonnements.
- Ob das Gesetz für faire Verbraucherverträge gilt, hängt teils vom Datum des Abschlusses ab. Grundsätzlich ausgenommen sind Versicherungsverträge.
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