16. Februar 2016, 10:38 Uhr
Waffenrecht Waffenschein und Waffenbesitzkarte: Die Voraussetzungen
Wer in Deutschland einen Waffenschein erhalten möchte, muss strenge Voraussetzungen erfüllen. Neben dem Waffenschein gibt es auch den kleinen Waffenschein, der auf bestimmte Waffen beschränkt ist, und die Waffenbesitzkarte, die lediglich zum Erwerb und Besitz von Waffen berechtigt.
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Großer und kleiner Waffenschein
Das deutsche Waffenrecht wird im Waffengesetz (WaffG) geregelt. Wer eine Waffe führen möchte, benötigt gemäß § 10 WaffG einen Waffenschein, dabei ist in der Regel der große Waffenschein nötig. Wenn Sie allerdings nur Signal-, Schreckschuss oder Reizstoffwaffen führen möchten, ist der kleine Waffenschein ausreichend. Je nach Kommune ist oft das Ordnungs- oder Landratsamt für die Ausstellung zuständig, manchmal müssen sich Bürger auch an ihre Stadt- oder Gemeindeverwaltung oder die Polizeibehörde wenden. Beide Waffenscheine werden für die Dauer von drei Jahren ausgegeben, danach erfolgt eine Zuverlässigkeitsüberprüfung.
Voraussetzungen für den Erwerb
Egal, um welchen der beiden Waffenscheine es geht: Die grundlegenden Voraussetzungen sind gemäß § 4 WaffG die Volljährigkeit, die Zuverlässigkeit, die über ein Führungszeugnis nachgewiesen wird, und die persönliche Eignung zum Führen einer Waffe. Das bedeutet, dass keine Einschränkungen wie Alkoholabhängigkeit oder psychische Krankheit vorliegen dürfen. Darüber hinaus gelten für den großen Waffenschein noch weitere Voraussetzungen: Der Antragsteller muss sich durch eine Prüfung als sachkundig beweisen. Zum Beispiel gilt die Jägerprüfung als Nachweis. Eine Bedingung, die für viele Privatpersonen ein Hindernis darstellt, ist der Nachweis eines Bedürfnisses zum Führen der Waffe. Es muss nachgewiesen werden, dass der Antragsteller beispielsweise eine besonders gefährdete Person ist und sich durch die Waffe schützen kann. Außerdem muss jeder Antragsteller eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von einer Million Euro nachweisen.
Waffenbesitzkarte gibt eingeschränkte Rechte
Wer Waffen nicht geladen mit sich führen, sondern nur erwerben und besitzen möchte, benötigt lediglich eine Waffenbesitzkarte. Das ist zum Beispiel bei Sammlern der Fall. Gemäß § 10 WaffG müssen in der Waffenbesitzkarte Art, Anzahl und Kaliber der Schusswaffen angegeben werden, die der Inhaber besitzen darf. Um die Karte zu beantragen, müssen Sie wie beim Waffenschein mindestens 18 Jahre alt sein und Zuverlässigkeit, persönliche Eignung, Sachkunde und ein Bedürfnis nachweisen. Ein Bedürfnis kann zum Beispiel vorliegen, wenn Sie Waffensammler oder Sportschütze sind. Die Waffen, die mit dem kleinen Waffenschein geführt werden dürfen, können Sie aber auch ohne Waffenbesitzkarte erwerben und besitzen.
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