Zwei leere Rückseiten von Wahlplakat-Aufstellern. ©istock.com/clu

10. September 2021, 8:15 Uhr

Achtung, das wird teuer Wahl­pla­ka­te abhängen oder beschmie­ren: Wann ist es strafbar?

Politische Meinungen sind unterschiedlich: So manchen Bürger ärgert die Aussage auf einem Wahlplakat so sehr, dass er es ab liebsten abhängen oder übermalen würde. Davon ist allerdings abzuraten, denn das Abreißen oder Beschmieren von Wahlplakaten kann als Sachbeschädigung gewertet werden – und die ist strafbar. Wer ein Wahlplakat mitnimmt, begeht Diebstahl.Alle Informationen zur Rechtsschutzversicherung von ADVOCARD

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Wahl­pla­ka­te entfernen, umdrehen oder mitnehmen: Ist das Diebstahl?

Wahlplakate hängen im Vorfeld einer Bundestags-, Landtags- oder Kommunalwahl zwar meist an öffentlichen Straßen und Wegen, dennoch sind sie Eigentum der jeweiligen Parteien oder Kandidaten. Auch wenn der materielle Wert gering ist: Personen, die fremde Wahlplakate abhängen und mitnehmen, begehen gemäß § 242 Strafgesetzbuch (StGB) Diebstahl. Der kann je nach konkretem Fall mit einer Geldstrafe oder bis zu fünf Jahren Haft geahndet werden.

Eine rechtliche Grauzone ist das Umdrehen von Plakaten. In Berlin tat dies 2017 eine Aktivistengruppe mit Hunderten Wahlplakaten verschiedener Parteien und befestigte sie anschließend mit der Rückseite nach vorn. Es lag jedoch nach der Einschätzung von Polizeibeamten kein Diebstahl und auch keine offensichtliche Sachbeschädigung vor, weshalb die Polizei die Aktivisten ziehen ließ.

Darauf sollten sich Nachahmer jedoch nicht verlassen: Werden Wahlplakate abgehängt und umgedreht oder an einen anderen Ort gestellt, kann das zum Beispiel dazu führen, dass die betreffende Partei oder der Kandidat zivilrechtliche Unterlassungs- oder Schadenersatzansprüche geltend macht. Auch strafrechtliche Konsequenzen sind nicht in jedem Fall ausgeschlossen.

Wahl­pla­ka­te abreißen oder beschmie­ren: In der Regel Sachbeschädigung

Werden Wahlplakate mutwillig abgerissen, dann werden sie dabei meist stark beschädigt. In diesem Fall ist der Tatbestand der Sachbeschädigung nach § 303 StGB erfüllt. Sie kann mit Geldstrafen oder einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren geahndet werden.

Auch das Bemalen, Besprühen oder Bekleben von Wahlplakaten ist aus rechtlicher Sicht kein harmloser Streich, sondern meist ebenfalls Sachbeschädigung. Dabei ist jedoch zu differenzieren:

  • Wenn die Farbe nicht pro­blem­los wieder entfernt werden kann, handelt es sich um eine Sachbeschädigung.
  • “Ver­zie­run­gen” durch Aufkleber, die sich rück­stands­los entfernen lassen, sind hingegen in der Regel nicht strafbar. Zivil­recht­li­che Schritte gegen den Ver­ur­sa­cher sind aber trotzdem möglich.

Wird ein Wahlplakat mit verfassungsfeindlichen Symbolen wie etwa einem Hakenkreuz beschmiert, sind sogar bis zu drei Jahre Haft als Strafe möglich. Sowohl beim Diebstahl als auch bei der Sachbeschädigung ist bereits der Versuch strafbar.

Was gilt bei pro­ble­ma­ti­schen Slogans auf dem Plakat?

Das Recht auf freie Meinungsäußerung erlaubt bis zu einem gewissen Grad auch provokante Äußerungen. Du bist jedoch der Ansicht, dass der Spruch auf einem bestimmten Wahlplakat beleidigend, verfassungsfeindlich oder volksverhetzend ist? Auch dann ist es nicht erlaubt, Plakate eigenhändig zu entfernen oder zu übermalen – es droht ebenfalls eine Strafe wegen Diebstahls oder Sachbeschädigung. Wende dich zunächst an deine Stadt- oder Gemeindeverwaltung, die das Aufstellen der Plakate genehmigt hat, oder an die Polizei, um Anzeige zu erstatten.

Manchmal muss ein Streit um die Rechtmäßigkeit von Plakataufschriften vor Gericht entschieden werden. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen wertete beispielsweise den Slogan auf einem zur Europawahl 2019 aufgehängten Plakat als volksverhetzend und nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt. Daher entschied das Gericht zugunsten der Stadt Mönchengladbach, die die betreffende Partei aufgefordert hatte, diese Plakate abzuhängen (AZ 5 A 1386/20).

FAZIT
  • Wahl­pla­ka­te sind Eigentum der Parteien: Wer sie entfernt, abreißt oder beschmiert, riskiert eine Strafe wegen Sach­be­schä­di­gung bezie­hungs­wei­se Diebstahl.
  • Neben Straf­an­zei­gen drohen auch zivil­recht­li­che Schritte der Parteien.
  • Wer eine Pla­kat­auf­schrift für unge­setz­lich hält, sollte Anzeige erstatten. Manchmal muss der Sach­ver­halt vor Gericht ent­schie­den werden.
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