11. November 2014, 13:04 Uhr
Vorher gut informieren Weihnachtsbaum schlagen: Das ist die Rechtslage
Jedes Jahr zu Weihnachten werden etliche Weihnachtsbäume gefällt und in den Haushalten der Republik geschmückt. Wenn Sie einen Weihnachtsbaum selber schlagen möchten, statt ihn beim Händler zu kaufen, sollten Sie die Rechtslage in Ihrer Gemeinde kennen. Nicht nur in öffentlichen Wäldern, sondern auch auf dem eigenen Grundstück gibt es Regeln zu befolgen.
Weihnachtsbaum schlagen: Wo ist es erlaubt?
Bevor Sie einen Weihnachtsbaum selber schlagen, müssen Sie wissen, wo dies erlaubt ist. Hier haben die Gemeinden in der Regel ihre eigenen Vorschriften. Wenn Sie herausfinden möchten, ob und wo Sie im öffentlichen Wald Weihnachtsbäume selber schlagen dürfen, sollten Sie sich beim örtlichen Forstamt über die Rechtslage informieren. Gegebenenfalls müssen Sie hier einen Antrag stellen. Im besten Fall machen Sie einen Termin mit einem Mitarbeiter des Forstamtes aus und lassen sich die Schlagstellen im Wald zeigen.
Wer Nadelbäume im eigenen Garten hat, kann auch hier den Weihnachtsbaum selber schlagen. Aber auch für das Privatgrundstück gelten Vorschriften für das Fällen von Bäumen. In einigen Gemeinden und Städten gibt es die sogenannte Baumschutzsatzung, die privaten Grundstückseignern vorgibt, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um im eigenen Garten einen Baum zu fällen. Um Streit zu vermeiden, informieren Sie sich daher bei der Gemeinde, ob Sie den gewünschten Baum problemlos fällen dürfen oder nicht. In vielen Baumschutzsatzungen ist des Weiteren festgelegt, dass Bäume ab einem bestimmten Umfang unangetastet bleiben müssen.
Rechtslage auf fremdem Grundstück
Solche Regelungen gelten natürlich auch, wenn Ihr Nachbar Sie auf seinem Grundstück einen Weihnachtsbaum selber schlagen lässt. Im besten Fall lassen Sie sich vom Grundstücksbesitzer schriftlich bestätigen, dass Sie den Baum fällen dürfen. Verbietet die Gemeindesatzung das Schlagen des Baums, können Sie einen formlosen Antrag stellen und darauf hoffen, dass eine Ausnahmeregelung getroffen wird.
Bundesnaturschutzgesetz zum Gehölzschnitt
Falls Sie sich fragen, ob Sie auf das Bundesnaturschutzgesetz zum Schneiden und Fällen von Bäumen Rücksicht nehmen müssen, wenn Sie einen Weihnachtsbaum selber schlagen, sind sie zur Weihnachtszeit auf der sicheren Seite. § 39 Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG), nach dem unter anderem kein Radikalschnitt an Gehölzen vorgenommen werden darf, gilt nur in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September.
Bitte lesen Sie zu dem Inhalt auch unsere Rechtshinweise.