21. Dezember 2017, 15:54 Uhr
Ho, ho, ho! Weihnachtsmann buchen: Tipps für eine selige Bescherung
Wenn Sie wenige Tage vor dem Fest noch einen Weihnachtsmann buchen wollen, müssen Sie viel Glück haben oder tief in die Tasche greifen. Dafür soll der Auftritt dann aber auch perfekt sein – egal, ob im Kindergarten oder auf der Firmenfeier. Falls es doch nach hinten losgeht, ist es gut zu wissen, welche Ansprüche Sie gegen den gemieteten Santa Claus haben.
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Weihnachtsmann buchen: 5 Tipps
- Erfahrenen Weihnachtsmann mieten: Gerade wenn Kinder mit dem Auftritt beglückt werden sollen, sollte der Mietweihnachtsmann schon ein gutes Dutzend Bescherungen hinter sich haben. Sonst ist Santa am Ende aufgeregter als die Kleinen.
- Nachfragen sind wichtig: Im Idealfall fragt der gebuchte Weihnachtsmann selbst nach Details wie Namen und Interessen der Kinder und bereitet eine persönliche Ansprache vor.
- Ablaufplan machen: Improvisieren liegt nicht jedem. Machen Sie vorher einen groben Ablaufplan wie etwa: Erst klopfen, dann den Namen rufen, dann eintreten, zum Schluss Geschenke verteilen.
- Garderoben-Check: Wenn Sie einen Weihnachtsmann mieten, muss nicht nur der Darsteller gut sein. Auch das Kostüm sollte überzeugen. Fragen Sie nach und lassen Sie sich gegebenenfalls Bilder zeigen.
- Kurz und gut: Der Auftritt muss nicht lang sein sein, solange er gut ist. Zehn Minuten reichen völlig, um Kinder zu beeindrucken.
Rechtliches: Kann man den Weihnachtsmann überhaupt mieten?
Juristisch gesehen muss man zugeben: Den Weihnachtsmann kann man nicht mieten, sondern nur buchen. Sie schließen mit dem Darsteller keinen Mietvertrag, sondern einen Dienst- oder Werkvertrag. In der Regel läuft alles gut und das ist gar nicht wichtig. Erwischen Sie aber einen Darsteller, der seine Pflichten weniger Ernst nimmt, haben Sie eventuell Ansprüche nach § 634 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – zum Beispiel wenn der gebuchte Weihnachtsmann deutlich zu spät kommt oder auf dem Hinweg definitiv zu viel Glühwein genossen hat.
Buchen Sie einen Weihnachtsmann, der nicht erscheint, macht die sogenannte Nacherfüllung wenig Sinn, denn Weihnachten ist nunmal vorbei. Schaffen Sie es aber, kurzfristig Ersatz zu engagieren, können Sie die Kosten dafür als Schadensersatz verlangen. Klopft ein beschwippster Santa an Ihrer Tür, dürfen Sie legitimerweise vom Vertrag zurücktreten. Und auch eine unzumutbar schlechte Darstellung kann rechtfertigen, dass Sie das geschuldete Honorar nicht bezahlen. Hier kommt es allerdings immer auf den Einzelfall an, wie schlecht die Performance des Mietweihnachtsmanns wirklich war.
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