Veranstaltung abgesagt: Gibt es Geld zurück? © istock.com/peych_p

4. Oktober 2022, 10:30 Uhr

Durchatmen Ver­an­stal­tung abgesagt: Gibt es Geld zurück?

Größere Veranstaltungen mit Zuschauern waren während der Corona-Pandemie über lange Zeit nicht möglich. Wurden Konzerte, Festivals oder Sportevents coronabedingt abgesagt oder verschoben, gab es zunächst die Gutschein-Sonderregelung, die mittlerweile aber ausgelaufen ist. Wann du das Geld für dein Ticket zurück bekommst, wenn die Veranstaltung abgesagt wird, liest du hier.

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Gutschein für aus­ge­fal­le­ne Ver­an­stal­tung nicht eingelöst: Geld zurück

Die grundsätzliche Regelung bei Veranstaltungsausfall lautet:

  • Hast du eine Ein­tritts­kar­te für eine Ver­an­stal­tung, die wegen eines behörd­li­chen Verbots abgesagt wurde, bekommst du den Ticket­preis in der Regel erstattet.
  • Wenn der Ver­an­stal­ter seiner Leis­tungs­pflicht nicht nachkommt – also die verkaufte Leistung nicht liefert – haben Ticket­be­sit­zer gemäß § 326 Absatz 1 Bür­ger­li­ches Gesetz­buch (BGB) Anspruch auf eine Rückerstattung.

Im Mai 2020 hatte die Bundesregierung eine Gutschein-Sonderregelung erlassen: Demnach war es Veranstaltern erlaubt, Besucher für eine wegen der Corona-Pandemie abgesagte Veranstaltung mit einem Gutschein statt mit einer Erstattung des Kaufpreises zu entschädigen, sofern die Tickets schon vor dem 8. März 2020 gekauft worden waren.

Das ärgerte einige Konzertfans, die lieber gleich ihr Geld zurückbekommen hätten. Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte aber im Juli 2022 die Rechtmäßigkeit der vorübergehenden Gutscheinregelung. Geklagt hatte eine Frau, die Tickets für ein Konzert im März 2020 im Wert von mehr als 300 Euro gekauft hatte und mit der Gutscheinlösung nicht zufrieden war (AZ VIII ZR 329/21).

Unstrittig ist aber: Wer nach einer wegen Corona ausgefallenen Veranstaltung vom Veranstalter einen Gutschein erhalten, aber diesen nicht bis zum 31.12.2021 eingelöst hat, kann stattdessen das Geld zurückverlangen.

Veranstalter oder Ticketbörsen möchten aber trotzdem oft einen erheblichen Teil des Ticketpreises einbehalten und verweisen dann zum Beispiel auf Vorverkaufs- oder Stornogebühren. Die Verbraucherzentralen empfehlen, sich in einem solchen Fall gegenüber Ticketvermittlern auf ein Urteil des Landgerichts München I von Juni 2021 zu berufen (AZ 37 O 5667/20). Das Gericht entschied, dass die AGB-Klausel eines Ticketanbieters, wonach Vorverkaufsgebühren generell nicht erstattet werden, unwirksam sei.  

Konzert abgesagt: Wie gehe ich vor, um mein Geld zurückzubekommen?

Vertragspartner sind zwar die Veranstalter, aber viele überlassen die Rückabwicklung den Vorverkaufsstellen. Für eine Erstattung wendest du dich am besten dorthin, wo du dein Ticket gekauft hast, also zum Beispiel an:

  • eine Online-Ticket­platt­form
  • die Vor­ver­kaufs­stel­le vor Ort
  • die Thea­ter­kas­se
  • den Ver­an­stal­ter

Wenn du dein Ticket online gekauft hast, kontaktiert dich der Veranstalter oder das Ticketportal bei einer Absage oft sogar von sich aus per Mail und informiert dich, was zu tun ist.

Manche Veranstalter haben in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Klauseln, nach denen sie nicht haften, wenn ein Event aufgrund von unvorhersehbaren Ereignissen abgesagt werden muss. Derartige Klauseln sind nach Einschätzung der Verbraucherzentralen jedoch unwirksam. Weigert sich der Veranstalter mit dem Verweis auf höhere Gewalt, den Ticketpreis zu erstatten, kannst du notfalls rechtlich dagegen vorgehen.

Ein Mann sitzt mit einer Gitarre sitzt vor einem Mikrofon.
© istock.com/Irina Velichkina

Was, wenn die Ver­an­stal­tung ver­scho­ben wird?

In der Regel werden Konzerte, die nicht wie geplant stattfinden können, zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt. Ob wegen Corona oder aus einem anderen Grund – in diesem Fall gilt: Dein Ticket ist automatisch für den neuen Termin gültig. Kannst du den Nachholtermin nicht wahrnehmen, muss der Veranstalter die Karte zurücknehmen und dir den Ticketpreis erstatten.

Wichtig: Das gilt nur, wenn die Veranstaltung ursprünglich an einem festgelegten Datum stattfinden sollte und nicht lediglich ein Zeitraum oder mehrere mögliche Termine genannt wurden.

Was, wenn ich aus Angst vor einer Infektion nicht hingehen möchte?

Wenn die Veranstaltung stattfindet, aber du wegen der möglichen Infektionsgefahr lieber doch nicht hingehen möchtest, entstehen dir daraus keine besonderen Ansprüche auf Ticketrückgabe. Es gelten die normalen Stornierungsbedingungen des Veranstalters. Das bedeutet, dass er zum Beispiel eine Stornogebühr erheben darf.

Auch Ticketversicherungen, die man bei Vorverkaufsstellen und Ticketportalen beim Kauf abschließen kann, bringen in diesem Fall nichts. Sie greifen nur, wenn du wegen Krankheit, eines Todesfalls in der Familie oder aus einem anderen wichtigen Grund nicht teilnehmen kannst. Die Angst vor einer Infektion gilt jedoch nicht als wichtiger Grund.

Eine Alternative, um Stornogebühren zu umgehen: Du verkaufst deine Konzertkarte. Allerdings solltest du dich vorher darüber informieren, ob der Veranstalter dafür besondere Auflagen macht.

FAZIT
  • Wird ein Konzert oder eine Auf­füh­rung seitens des Ver­an­stal­ters komplett abgesagt, bekommst du den Ticket­preis erstattet.
  • Gibt es einen Ersatz­ter­min, bleibt dein Ticket gültig. Wenn der Ersatz­ter­min dir aber nicht passt, kannst du deine Karte zurück­ge­ben und das Geld zurückverlangen.
  • Die Angst, sich während einer Ver­an­stal­tung mit Corona anzu­ste­cken, berech­tigt nicht auto­ma­tisch zur Ticket­rück­ga­be gegen Geld. Es gelten dann die Stor­nie­rungs­be­din­gun­gen des Veranstalters.
  • Während der Corona-Pandemie durften Ver­an­stal­ter bei abge­sag­ten Konzerten vor­über­ge­hend Wert­gut­schei­ne ausgeben. Wer einen solchen Gutschein nicht bis Ende 2021 eingelöst hat, konnte ebenfalls sein Geld zurückverlangen.
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