29. Dezember 2020, 10:00 Uhr
Darf ich eigentlich? Umtausch ohne Kassenbon: Ist das möglich?
Große Enttäuschung statt großer Freude? Manchmal möchte man ein Produkt einfach nur loswerden; sei es, weil man es einfach nicht braucht, es nicht gefällt oder es schlichtweg nicht funktioniert. Blöd, wenn dann der Kassenbon nicht mehr auffindbar ist oder nie vorhanden war, weil es sich um ein Geschenk handelt. Hat die Ware Fehler, ist der Bon allerdings gar nicht zwingend nötig.
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Kein grundsätzliches Umtauschrecht für Verbraucher
Eines vorweg: Einen gesetzlich verankerten Anspruch auf Umtausch gibt es für Käufer nicht – Kassenbon hin oder her. Aber es gibt gesetzliche Regelungen, die Verbrauchern in die Karten spielen. Nämlich die Gewährleistungspflicht und das Widerrufsrecht. Grundsätzlich gilt aber: Nichtgefallen allein begründet kein Umtauschrecht. Wenn ein Produkt allerdings fehlerhaft ist, musst du dich nicht damit abfinden.
Gewährleistung: Reparatur statt Umtausch ist rechtens
Grundsätzlich haben Händler eine Gewährleistungspflicht: Zeigt eine Ware binnen der ersten zwei Jahre nach dem Kauf Mängel, muss der Händler dafür sorgen, dass du ein einwandfreies Produkt erhältst. Zwei Versuche stehen ihm für diese Nacherfüllung zur Verfügung. Er muss den Artikel aber nicht zwingend umtauschen, sondern kann auch versuchen, ihn zu reparieren – das ist seine Entscheidung. Scheitern beide Nacherfüllungsversuche, kannst du vom Kauf zurücktreten – so steht es in § 437 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Für die Mängelbehebung im Zuge der Gewährleistungspflicht ist auch immer der Händler zuständig – nicht der Hersteller.
Gut zu wissen: Treten innerhalb der ersten sechs Monate ab Kaufdatum Mängel auf, geht der Gesetzgeber davon aus, dass diese schon beim Kauf vorhanden waren. Der Händler muss beweisen, dass die Ware in Ordnung war, wenn er nicht umtauschen oder reparieren will. Ab dem siebten Monat bist du als Kunde in der Beweispflicht.
Umtausch ohne Kassenbon ist nicht unmöglich, aber kompliziert
Dass eine Reklamation ohne Kassenbon unmöglich sei, ist ein weitverbreiteter Rechtsirrtum. In der Praxis ist der Kassenbeleg aber dennoch Gold wert, weil er dir Diskussionen und Aufwand beim Umtausch erspart. Denn wenn du die Gewährleistungspflicht eines Händlers in Anspruch nehmen willst, musst du nachweisen, dass du den mangelhaften Artikel bei ihm gekauft hast.
Und das geht am einfachsten mit dem Kassenbon. Ist der nicht mehr vorhanden, kannst du den Kauf aber auch durch die Abbuchung des Kaufpreises auf deinem Konto- oder Kreditkartenauszug belegen. Schwieriger wird es, wenn du bar bezahlt hast. In diesem Fall können eine Zeugenaussage oder die Verpackung mit Preisschild des Ladens helfen. Viele Händler lassen sich darauf nur ungern ein. Weigert sich der Verkäufer, solltest du ihn auf die Rechtslage hinweisen.
Hartnäckige Rechtsmythen beim Thema Umtausch
Neben der zwingenden Notwendigkeit eines Kassenbons halten sich noch einige weitere Umtausch-Mythen recht hartnäckig. Unter anderem weil manche Händler vehement darauf pochen. Von diesen Behauptungen solltest du dich nicht irritieren lassen:
- Reduzierte Ware ist vom Umtausch ausgeschlossen: Auch wenn im Sale ein solcher Hinweis über dem Wühltisch prangt – die gesetzliche Gewährleistungspflicht gilt auch für reduzierte Artikel. Wenn die Ware allerdings völlig in Ordnung ist und du sie wegen Nichtgefallen umtauschen willst, ist es tatsächlich Sache des Händlers, wie er damit umgeht.
- Umtausch nur in Originalverpackung: Viele Händler weigern sich, Artikel umzutauschen, wenn du sie nicht in der Originalverpackung zurückgibst. Das ist aber nicht zwingend erforderlich. Wenn du wegen mangelhafter Ware dein Gewährleistungsrecht einforderst, muss der Verkäufer seiner Pflicht auch ohne Originalverpackung oder Etiketten nachkommen. Vorausgesetzt natürlich, du kannst belegen, dass der Artikel bei ihm gekauft wurde. Bei einem Umtausch aus Kulanz hingegen darf der Händler die Regeln selbst bestimmen – und auf die Originalverpackung pochen.
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