15. März 2021, 10:00 Uhr
So geht's richtig Ausgangssperre & Sperrstunde: Was heißt das rechtlich gesehen?
Ausgangssperre – dieses Wort klingt wie ein Relikt aus längst vergangenen Zeiten. Vielen ist es nur im Zusammenhang mit Kriegsgebieten ein Begriff. Doch wegen der Corona-Pandemie ist das Thema auch hierzulande aus seiner vermeintlichen Versenkung aufgetaucht und aktueller denn je. Denn aufgrund der hochinfektiösen Krankheit wird jetzt auch auf dieses Mittel zur Kontaktbeschränkung gesetzt– mal mehr, mal weniger streng.
Hier erfährst du, was genau eine Ausgangssperre genau bedeutet und worauf sie gesetzlich beruht. Außerdem erklären wir dir, was es mit der Sperrstunde auf sich hat. Noch so eine Sache, die in unserem Alltag kaum noch eine Rolle gespielt hat – bis Corona kam.
Ob krank oder gesund – wir stehen dir in jeder Lebenslage bei. >>
Was ist eine Ausgangssperre?
Das Instrument einer Ausgangssperre wird in Deutschland bei sogenannten Notständen angewendet. Zu solchen Ausnahmesituationen gehören gemeinhin Umstände und Ereignisse wie:
- Krieg
- Aufstände
- Terroranschläge
- Unwetter
- schwere betriebliche Störfälle (z. B. in Kernkraftwerken)
- Epidemien
Ihnen gemeinsam ist, dass sie eine Gefahr für die Bevölkerung darstellen. Um diese zu schützen, schränkt eine Ausgangssperre das öffentliche Leben im ganzen Land oder in bestimmten Regionen ein. Dieser Zustand kann je nach auslösendem Grund wenige Stunden, aber auch Tage, Wochen oder Monate andauern.
Und was bedeutet eine Ausgangssperre konkret?
Das kommt immer auf die Situation an. Deshalb gibt es mehrere Varianten einer Ausgangssperre, zum Beispiel.
- Betretungsverbot: Die Bürgerinnen und Bürger dürfen sich nicht mehr auf öffentlichen Plätzen und Orten, zum Beispiel in Parks, aufhalten. Problematisch dabei: Es ist nicht immer eindeutig, was unter öffentliche Orte fällt
- Ausgehverbot: Die Menschen dürfen ihre Behausungen (Wohnungen, Häuser, Kasernen) nicht mehr oder nur in Ausnahmefällen verlassen. Ein solches Verbot kann sich auf bestimmte Zeiten beziehen. So hat beispielsweise Frankreich zur Bekämpfung der Corona-Pandemie in vielen Städten bereits im Herbst 2020 ein nächtliches Ausgehverbot verhängt und die Maßnahme im Januar 2021 noch verschärft: Die Ausgangssperre wurde auf das ganze Land ausgeweitet und beginnt bereits ab 18 Uhr (Stand: 15. März 2021). Solche Verbote werden in der Regel streng kontrolliert, wer außerhalb seiner Wohnung angetroffen wird, muss triftige Gründe nachweisen.
- Ausgangsbeschränkungen: Dieser Begriff wird häufig im Zusammenhang mit der Corona-Bekämpfung verwendet. Dabei sind die Regeln oft weniger streng ausgelegt. Es kann sich lediglich um einen Aufruf handeln, möglichst zu Hause zu bleiben. Doch auch strengere, konkrete Regelungen sind möglich. Letztendlich kann hinter diesem Begriff eine Vielzahl von Maßnahmen verbergen.
Ausgangssperre in Deutschland: Was sagt das Gesetz?
In jedem Fall engen die Anordnungen die Freiheit der Person ein und stellen somit einen schweren Eingriff in die Grundrechte dar. Schließlich heißt es im ersten Absatz von Artikel 11 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland: „Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.“ Allerdings erlaubt Artikel 2 unter den bereits genannten und ähnlichen Bedrohungen beziehungsweise Gefahrenlagen Ausnahmen von diesem Grundsatz.
Außerdem ist festgelegt, wer eine Ausgangssperre aussprechen darf. Sie kann in Deutschland ausschließlich angeordnet werden von:
- Bundesregierung
- Landesregierungen
- Verwaltungsbehörden
- Polizei
- Bundeswehr
Corona und Ausgangsbeschränkungen
Wie schon erwähnt, sind Ausgangsbeschränkungen weniger strikt als eine Ausgangssperre mit Ausgehverbot. Denn im Gegensatz dazu dürfen Menschen sich bei Ausgangsbeschränkungen durchaus noch in der Öffentlichkeit aufhalten. Allerdings unter Einhaltung von Vorschriften wie etwa einer Maskenpflicht oder einer Begrenzung der Personenzahl. Erstmals im Zuge der Eindämmungsmaßnahmen gegen die Corona-Pandemie führte im März 2020 Bayern Ausgangsbeschränkungen ein. Andere Bundesländer zogen nach.
Grundlage dafür ist das deutsche Infektionsschutzgesetz (IfSG). Genauer: § 28. Darin heißt es in Absatz 1: „Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen ...“
Damit legen die Bundesländer und deren Organe die Ausgangsbeschränkungen fest – und individuell aus. Das führt zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Ländern; letztendlich umfassen sie aber alle ähnliche Einschränkungen des öffentlichen Lebens. Ziel ist es jeweils, durch möglichst wenig Kontakte zwischen den Menschen, die Ansteckungsgefahr zu vermindern. Allerdings sind in Bezug auf die Corona-Bekämpfung meist folgende Aktivitäten noch erlaubt:
- Arztbesuche
- Weg zur Arbeit
- Einkäufe
- Sport an der frischen Luft
- Spazierengehen
Im Winter 2020/2021 wurden in mehreren Bundesländern Ausgangsbeschränkungen und teils auch nächtliche Ausgangssperren verhängt, überwiegend abhängig von dem Inzidenzwert in den einzelnen Landkreisen und Regionen. In Bayern galt vorübergehend eine landesweite nächtliche Ausgangssperre. Derzeit (Stand: 15. März 2021) ist sie an das aktuelle Infektionsgeschehen in den einzelnen Landkreisen geknüpft. Bei einer 7-Tage-Inzidenz ab 100 darf die eigene Wohnung nachts nur verlassen werden, wenn ein triftiger Grund vorliegt.
Sperrstunde – der rechtliche Rahmen
Von Sperrstunde ist ebenfalls oft im Zusammenhang mit Covid-19 die Rede. In ihrem ursprünglichen Sinn haben Sperrzeiten damit allerdings wenig zu tun. Anstatt die Öffentlichkeit bei Gefahrenlagen zu schützen, soll eine Sperrstunde in erster Linie die Nachtruhe von Anwohnern belebter Örtlichkeiten wahren. Betroffen von dieser Regelung sind meist innerstädtische Gastronomiebetriebe, von denen Lärm (Musik, laute Unterhaltungen, Parkverkehr) in die unmittelbare Nachbarschaft ausgeht. Ihnen wird damit vorgeschrieben, von wann bis wann Lokale, Kneipen und Gaststätten geöffnet haben dürfen. Außerhalb dieser Zeiten müssen die Betriebe schließen.
Ob die Vorschriften dazu eingehalten werden, überprüft neben den Ordnungsämtern auch die Polizei. Deshalb wird die Sperrstunde auch als Polizeistunde bezeichnet.
Sperrstunden sind Teil der Gaststättenverordnung und damit Sache der Bundesländer beziehungsweise der örtlichen Ordnungsämter. Deshalb gibt es regional und lokal unterschiedliche Bestimmungen. Die meisten Bundesländer haben allerdings keine Sperrstunde mehr. Und wenn, dann meist nur für die Zeit zwischen 5 und 6 Uhr – oft als Putzstunde bezeichnet.
Im Zuge der Corona-Pandemie wurden vielerorts verkürzte Öffnungszeiten für die Gastronomie beschlossen – jedenfalls in den Zeiträumen, in denen Kneipen, Bars und Restaurants überhaupt geöffnet sein durften. Das führte zur Wiederbelebung beziehungsweise Ausweitung der Sperrstunde. Wenn auch nicht im klassischen Sinn zum Schutz der Anwohner, sondern um die Ausbreitung des Coronavirus zu vermindern. Denn je länger und feucht-fröhlicher der Abend, desto weniger würden Abstands- und Hygieneregelungen von den Gästen beachtet – so die Theorie dahinter.
Bitte lesen Sie zu dem Inhalt auch unsere Rechtshinweise.