12. November 2014, 17:12 Uhr
Verkehrsregeln im Ausland Bußgeld: Knöllchen im EU-Ausland
Andere Länder, andere Sitten: Das gilt auch im Straßenverkehr. Wer mit dem Auto außerhalb von Deutschland unterwegs ist, kann einige Fehler machen und so ein hohes Bußgeld kassieren – meist aus Unwissenheit, denn die Verkehrsregeln in anderen Ländern unterscheiden sich zum Teil erheblich von unserer Straßenverkehrsordnung. Einige Autofahrer gehen aber auch fälschlicherweise davon aus, dass die Behörden im Ausland ein Auge zudrücken.
Hohes Bußgeld im Ausland
Im europäischen Ausland droht schon bei vermeintlich kleinen Vergehen ein hohes Bußgeld. Beispielsweise werden in einigen Ländern bei Alkohol am Steuer schnell vierstellige Geldstrafen fällig. Auch Tempoverstöße kommen Autofahrer außerhalb von Deutschland teuer zu stehen – beispielsweise werden in Großbritannien bei einer Geschwindigkeitsübertretung von 50 Kilometern pro Stunde rund 5.500 Euro fällig.
Um ein Bußgeld zu vermeiden, sollten sich Urlauber bereits vor Reiseantritt genau über die verkehrsrechtlichen Bestimmungen in ihrem Urlaubsland informieren.
So werden nach der neuen EU-Regelung innerhalb der Europäischen Union vor allem Delikte geahndet, wie Geschwindigkeitsübertretungen, Alkohol und Drogen am Steuer oder das Überfahren von roten Ampeln.
Bei der Höhe von Bußgeldern gelten die Gesetze der jeweiligen Länder. Grundsätzlich werden die Behörden im europäischen Ausland jedoch erst ab einem Bußgeld von 70 Euro aktiv. Eine Ausnahme bildet Österreich – hier werden Verkehrssünder schon ab 25 Euro zur Kasse gebeten. Gerade in diesem Land sollte man darauf achten, dass die vorgeschriebene Mautplakette angebracht wird. Sonst droht ein Bußgeld in Höhe von bis zu 300 Euro.
Wer im EU-Ausland geblitzt wird, muss hierzulande in der Regel keine Punkte in Flensburg oder gar ein Fahrverbot befürchten. In jedem Fall ist es hilfreich, bei Streitigkeiten auf eine Verkehrs-Rechtsschutzversicherung zurückgreifen zu können.
Richtiger Umgang mit dem Bußgeldbescheid
Gegen einen Bußgeldbescheid aus dem Ausland kann Einspruch eingelegt werden. Dies ist schon möglich, wenn das Schreiben nicht in deutscher Sprache verfasst ist oder der Betroffene darin nicht ausführlich über seine Rechte und Pflichten aufgeklärt wird. Auch die sogenannte Halterhaftung wird hier relevant – in vielen EU-Ländern wird nämlich der Halter des Fahrzeugs für ein Vergehen belangt, auch wenn er selbst gar nicht gefahren ist. Teilt ein Autofahrer per Einspruch also mit, dass er für ein Vergehen nicht verantwortlich ist, muss er im Normalfall das Bußgeld nicht zahlen.
Wenn Sie wegen eines Verkehrsverstoßes im Ausland belangt werden sollen, sind Sie gut damit beraten, einen Spezialisten für Verkehrsrecht des jeweiligen Landes zu kontaktieren.
Bestehen keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides, sollten Verkehrssünder das fällige Bußgeld bezahlen. Das erspart auch eine Menge Ärger bei der Wiedereinreise in das jeweilige Land. Das fällige Ordnungsgeld kann nämlich jederzeit bereits am Flughafen oder auch bei Routinekontrollen an Ort und Stelle oder auch später noch vollstreckt werden – in den meisten Fällen mit kräftigen Zuschlägen.
Unabhängig davon, wie auf den Bußgeldbescheid reagiert wird, sollte der gesamte Schriftverkehr mit ausländischen und auch inländischen Behörden immer gut aufgehoben werden. Nur so lässt sich vor dem Bundesamt für Justiz beweisen, dass beispielsweise Widerspruch eingelegt wurde oder das Vergehen schon längst verjährt ist.
Bitte lesen Sie zu dem Inhalt auch unsere Rechtshinweise.