2. November 2017, 12:02 Uhr
Zu spät am Zielort gelandet Anschlussflug verpasst: Gibt es eine Entschädigung?
Ist eine Flugverspätung schuld, dass Sie Ihren Anschlussflug verpasst haben, steht Ihnen in vielen Fällen eine Entschädigung zu. Entscheidend sind dabei die Länge der Flugstrecke und die Verspätung am Zielflughafen.
Flugverspätung wird nach Ankunftszeit am Ziel bemessen
Bereits eine geringfügige Verspätung beim Start kann dazu führen, dass Sie Ihren Anschlussflug verpassen und deshalb mit deutlicher Verspätung am Zielort ankommen. Lange Zeit beriefen sich Airlines immer wieder darauf, dass die Fluggastrechte nicht greifen würden, weil die Verspätung des Zubringerflugs unterhalb der Entschädigungsgrenze von drei Stunden lag.
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) ist das nicht mehr möglich: Entscheidend ist, mit welcher Verspätung ein Passagier an seinem gebuchten Zielort ankommt (AZ X ZR 127/11), denn dort entstehen dem Fluggast die Unannehmlichkeiten. Das heißt auch: Gleicht sich die Verspätung durch den verpassten Anschlussflug mit der Wartezeit am nächsten Flughafen aus, sodass Sie doch noch pünktlich am Ziel landen, besteht kein Anspruch auf Entschädigung.
Flüge durch verschiedene Airlines
Auch wenn der verpasste Anschlussflug von einer anderen Airline durchgeführt wird, haftet die Fluggesellschaft des Zubringerfluges für die Verspätung. Die Voraussetzung dafür ist allerdings, dass Sie beide Flüge gemeinsam gebucht haben. Für das ausführende Flugunternehmen muss also ersichtlich gewesen sein, dass es sich für Sie nur um eine Teilstrecke handelt. Haben Sie Zubringer- und Anschlussflug separat gebucht, zählen nur die Verspätungen auf den einzelnen Teilabschnitten und Sie haben keinen Anspruch auf Betreuungsleistungen, falls Sie länger auf einen Ersatzflug warten müssen.
Fluggastrechte: Keine Entschädigung bei außergewöhnlichen Umständen
Die Fluggastrechte in der EU sind sehr verbraucherfreundlich. Unter bestimmten Umständen erhalten Sie allerdings keine Entschädigung, auch wenn Sie Ihren Anschlussflug verpasst haben: Außergewöhnliche Umstände wie zum Beispiel Blitz, Vogelschlag oder Streik sind ausreichende Gründe. Ebenfalls keine Entschädigung gibt es, wenn die Airline nachweisen kann, dass sie diese Probleme nicht durch zumutbare Maßnahmen hätte kompensieren können. Personalausfall gilt übrigens nicht als außergewöhnlicher Umstand.
Bitte lesen Sie zu dem Inhalt auch unsere Rechtshinweise.