29. September 2016, 13:14 Uhr
BGH-Urteil Flug übertragen: Kunde trägt Umbuchungs-Kosten
Wenn Pauschalreisende ihren gebuchten Flug auf eine andere Person übertragen, weil sie selbst die Reise nicht antreten können, darf ihnen der Reiseveranstalter die Kosten in Rechnung stellen, die für damit verbundene Umbuchungen anfallen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in letzter Instanz entschieden.
Fordern Sie Ihre Rechte als Fluggast ein – wir unterstützen Sie. >>
Soll ein Flug übertragen werden, also statt des ursprünglich vorgesehenen Fluggastes jemand anders fliegen, so müssen Reiseverstalter dies gemäß § 651b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) grundsätzlich ermöglichen, sofern keine Gründe, die beim Ersatz-Fluggast liegen, dagegen sprechen. Bei einer solchen Umbuchung entstehen jedoch häufig hohe Kosten. Dies liegt vor allem daran, dass es bei den meisten Fluggesellschaften nicht möglich ist, bei einer bestätigten Flugbuchung lediglich den Namen zu ändern. Stattdessen muss der Flug storniert und neu gebucht werden.
Wie der BGH jetzt entschied, handelt es sich bei den dafür anfallenden Kosten um Mehrkosten im Sinne von § 651b Absatz 2 BGB. Das bedeutet: Der Reiseveranstalter darf sie auf den Kunden beziehungsweise den neuen Reisenden umlegen (AZ X ZR 107/15 und X ZR 141/15).
Konkret ging es um Reisen nach Dubai beziehungsweise Phuket (Thailand). In beiden Fällen waren jeweils wenige Tage vor Abreise Mitreisende krank geworden, sodass die Reisen auf andere Personen übertragen werden sollten. Für diese Umbuchung sollten die Kunden in einem Fall Mehrkosten in Höhe von rund 3.300 Euro zahlen, im anderen Fall lag der Aufpreis bei rund 1.500 Euro. Die Kunden fanden dies zu teuer und traten daraufhin jeweils vom Reisevertrag zurück, wofür ihnen die Reiseveranstalter 85 beziehungsweise 90 Prozent des Reisepreises in Rechnung stellten. Daraufhin klagten die Kunden auf Rückzahlung des gesamten Reisepreises. Der BGH sah jedoch die Reiseveranstalter im Recht.
Bitte lesen Sie zu dem Inhalt auch unsere Rechtshinweise.