Fluggastrechte durchsetzen: Neue Leitlinien auf EU-Ebene. Ein Mann sitzt im Flughafen-Terminal und hält sich beide Hände vors Gesicht. cunaplus, Fotolia

14. Juni 2016, 15:32 Uhr

Rechtsansprüche verdeutlicht Flug­gast­rech­te durch­set­zen: Neue Leit­li­ni­en auf EU-Ebene

Flug ausgefallen, Anschlussflug verpasst, Flugreisen gefährdet – all dies kann dazu führen, dass Fluggäste einen Anspruch auf Entschädigung haben. Wer seine Fluggastrechte durchsetzen möchte, findet in aktuell von der EU-Kommission veröffentlichten Leitlinien nun wichtige Hinweise dazu.

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Die EU-Kommission hat Leitlinien veröffentlicht, die dafür sorgen sollen, dass Passagiere bei Konflikten ihre Fluggastrechte besser durchsetzen können. Auf einer Reise können viele Ärgernisse auftreten. Dennoch wissen viele Fluggäste nicht, welche Ansprüche sie etwa haben, wenn sie wegen Überbuchung von einem Flug ausgeschlossen werden, der Flug verspätet ist oder ganz gestrichen wird. Die Leitlinien der EU-Kommission fassen die Rechtslage zusammen und gehen dabei auch auf die Rechtsprechung ein.

Schwerpunkte sind dabei die Entschädigungsansprüche von Fluggästen bei bestimmten Ereignissen, wozu neben Verspätungen und verpassten Anschlussflügen auch außergewöhnliche Umstände gehören können – etwa ein technischer Defekt, der dazu führt, dass ein Flug annulliert werden muss. EU-Verkehrskommissarin Violeta Bulc sagt dazu, die Leitlinien schafften "mehr Klarheit und Rechtssicherheit, um sicherzustellen, dass die Regeln ordnungsgemäß angewandt werden", und ergänzt: "Allen Fluggästen aus der EU sollte das Schutzniveau geboten werden, auf das sie Anspruch haben."

Advocard-PrivatrechtsschutzNach eigenen Worten verfolgt die EU-Kommission außerdem zwei weitere Ziele mit der Veröffentlichung der Leitlinien. Zum einen will sie den Airlines und anderen Reiseunternehmen helfen, geltende Regeln einheitlich anzuwenden. Zum anderen möchte die EU nationale Behörden dabei unterstützen, die 2004 erlassene Fluggastrechte-Verordnung (261/2004/EG) durchzusetzen. Die Leitlinien sind verbindlich, bis eine neue Verordnung über Fluggastrechte in Kraft tritt.

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