10. Juli 2017, 16:08 Uhr
Mehr Transparenz für Verbraucher Flugbuchung: Pauschale Stornogebühr unzulässig
Airlines dürfen keine pauschale Stornogebühr aufrufen, wenn ein Flug nicht angetreten werden kann. Ein entsprechender Passus in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einer deutschen Airline ist auch nach europäischem Recht unwirksam, so eine aktuelle Entscheidung des Europäischen Gerichtshof (EuGH). Zudem verpflichteten die Luxemburger Richter in einem Grundsatzurteil (AZ C-290/16) alle Fluggesellschaften, die im Flugpreis enthaltenen Nebenkosten wie Steuern oder Flughafengebühren gesondert aufzuschlüsseln.
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Pauschale Stornogebühr nach deutschem und europäischem Recht unwirksam
Vorausgegangen war dem Grundsatzurteil eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen eine deutsche Airline. Diese hatte in ihren AGB vermerkt, dass bei Stornierung oder Nichtantritt eines Fluges eine Gebühr in Höhe von 25 Euro erhoben werde. Dies sei in den Augen der Verbraucherschützer eine einseitige Belastung von Fluggästen. Der Bundesgerichtshof (BGH) teilte diese Einschätzung grundsätzlich und sah in der Klausel einen Verstoß gegen das deutsche AGB-Recht. Dementsprechend wäre die Klausel unwirksam.
Fraglich war für die Karlsruher Richter jedoch, ob dies der in der EU-Verordnung festgelegten Preisfreiheit im Luftverkehr entgegenstehe. Daher baten sie den EuGH um Prüfung. Dieser sah darin jedoch kein Problem. Die deutsche Gesetzgebung dürfe solche Klauseln im Sinne des Verbrauchers ausschließen, so der EuGH.
Im Flugpreis enthaltene Nebenkosten müssen genau aufgeschlüsselt werden
Zudem warfen die Verbraucherschützer der Fluggesellschaft vor, anfallende Nebenkosten wie Steuern oder Flughafengebühren teilweise im Flugpreis zu verstecken. Online-Angebote der Airline enthielten geringere Nebenkosten, als an den betreffenden Flughäfen tatsächlich anfallen würden. Dies benachteilige Verbraucher im Fall einer Flugstornierung. Tritt ein Kunde einen gebuchten Flug nicht an, hat er Anspruch auf eine Erstattung der Kosten, die der Airline aufgrund des Ausfalls nicht entstanden sind. Darunter fallen unter anderem Steuern oder Flughafengebühren. Werden Teile der Nebenkosten im Flugpreis versteckt, fällt die Rückzahlung für die Airline günstiger aus. Auch in diesem Punkt gab der EuGH den Verbraucherschützern Recht: Airlines müssen künftig die im Flugpreis enthaltenen Nebenkosten genau aufschlüsseln und in ihrer tatsächlichen Höhe ausweisen.
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