4. Juli 2018, 9:22 Uhr
Reisemangel Flugverspätung bei Pauschalreise: Erstattung für Rückflug
Nach einer Pauschalreise buchten Urlauber wegen einer Flugverspätung selbst einen neuen Rückflug – die Kosten dafür muss der Reiseveranstalter übernehmen. Das entschied nun der Bundesgerichtshof (BGH). Ausschlaggebend war im konkreten Fall, dass der Reiseveranstalter die Kunden nicht deutlich genug über ihre Pflichten informiert hatte.
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Flugverspätung und anderer Flughafen: Urlauber buchten selbst um
Geklagt hatten Eltern, die mit ihren zwei Kindern einen Pauschalurlaub in der Türkei verbracht hatte. Auf dem Flughafen erfuhren sie kurz vor dem geplanten Rückflug, dass der Start sich wegen eines technischen Problems um mehr als zweieinhalb Stunden verschieben werde.
Außerdem sollte das Flugzeug nun in Köln statt in Frankfurt landen. Von dort sollten Busse die Reisenden nachts nach Frankfurt bringen. Dies hätte insgesamt eine Verspätung von mehr als sechs Stunden bedeutet.
Sowohl die Flugverspätung als auch die Änderung des Ankunftsorts fanden die Urlauber nicht akzeptabel. Sie buchten daher auf eigene Faust einen Rückflug nach Frankfurt mit einer anderen Fluggesellschaft und forderten die Kosten dafür vom Veranstalter ihrer Pauschalreise zurück.
Reiseveranstalter wollte Rückflug nicht zahlen
Der Reiseveranstalter weigerte sich allerdings zu zahlen, da die Urlauber vor der Buchung der Rückflüge keinen Kontakt mit ihm aufgenommen hatten. Das Unternehmen verwies auf die Pflicht seiner Kunden, eine Flugverspätung zunächst als Reisemangel bei ihm anzuzeigen und ihm innerhalb einer gesetzten Frist eine Chance auf Nachbesserung einzuräumen.
Diese Pflicht ergibt sich aus § 6 Absatz 2 Nummer 7 BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV).
In zwei Verfahren – vor dem Amtsgericht Köln sowie vor dem Landgericht Köln – erhielt der Reiseveranstalter Recht, bevor die Klage bei der obersten Instanz, dem BGH, landete.
BGH: Keine ausreichende Information – Kunden haben Recht auf Erstattung
Der BGH bewertete die Sachlage anders als die Vorinstanzen und sah die Pflichtverletzung aufseiten des Reiseveranstalters. Dieser habe die Urlauber nicht deutlich genug darauf hingewiesen, dass sie einen Reisemangel vor einer eigenmächtigen Umbuchung zunächst anzeigen und eine Frist setzen müssten, so die Richter. Diese Information hätte sich in der Reisebestätigung finden müssen, stand aber nur in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Reiseveranstalters.
Somit gab der BGH den Urlaubern abschließend recht und sprach ihnen einen Anspruch auf Erstattung der Flugkosten zu (AZ X ZR 96/17).
Übrigens: Seit dem 1. Juli 2018 gilt in Deutschland ein neues Pauschalreiserecht. Danach haben Kunden nun zwei Jahre Zeit, um Reisemängel beim Veranstalter anzuzeigen. Bisher musste dies innerhalb eines Monats geschehen.
- Eine deutliche Flugverspätung gilt bei einer Pauschalreise als Reisemangel.
- Werden Kunden unzureichend über ihre Pflichten zur Reisemangelanzeige informiert und buchen gleich eigenmächtig um, kann der Reiseveranstalter unter Umständen für Mehrkosten haftbar gemacht werden.
- Urlauber sollten jedoch sicherheitshalber zunächst Kontakt mit dem Reiseveranstalter aufnehmen, bevor sie durch Umbuchungen finanziell in Vorleistung gehen.
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