15. April 2016, 10:00 Uhr
Abkühlung für Vierbeiner Hundestrand und Co.: Regeln für das Baden mit Hund
An einem Hundestrand dürfen Hund und Herrchen unbesorgt ins Wasser. Doch wie sieht es an anderen Stränden oder Seen aus, an denen vielleicht sogar ein Hundeverbot gilt? Lesen Sie, wie Sie als Hundehalter auf der sicheren Seite bleiben.
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Hundestrand: Schilder beachten
In vielen Urlaubsregionen wie zum Beispiel der Nord- oder Ostsee sind Strandabschnitte eingerichtet, die eigens als Hundestrand gekennzeichnet sind. Dort dürfen Hunde ins Wasser und müssen am Strand nicht an der Leine geführt werden. Im Zweifel können Sie beim Strandwart oder in der Touristeninformation nachfragen, wenn Sie den Hundestrand nicht finden. Grundsätzlich sollten Sie darauf achten, mit Ihrem Hund nicht über andere Strandabschnitte zu gehen – erst recht nicht ohne Leine. Häufig gilt abseits der Hundestrände ein Hundeverbot. Sie sollten also immer die aufgestellten Schilder beachten.
Badesee mit Hund: Informieren und Rücksicht nehmen
Wenn Sie einen Badesee mit Hund besuchen wollen, sollten Sie sich ebenfalls über die dort geltenden Regeln informieren. Diese können sich von See zu See unterscheiden: Von einem generellen Hundeverbot über Leinenpflicht bis hin zu einem Hundestrand sind verschiedene Varianten möglich. Wenn Sie sich nicht an die jeweiligen Bestimmungen halten, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit und müssen mit einem Bußgeld rechnen. Grundsätzlich sollten Sie aber auch an einem Hundestrand Rücksicht nehmen und darauf achten, dass kein Hundekot zurückbleibt. So vermeiden Sie Ärger mit anderen Badegästen und eine Verschmutzung des Strandes und des Wassers.
Hundeverbot: Bereiche können sich ändern
Sie sollten aber auch bei bereits bekannten Seen und Stränden immer prüfen, ob vielleicht ein Hundeverbot gilt. Wie ein Fall aus Berlin zeigt, können solche Verbote auch neu erlassen und aufgehoben werden. Geklagt hatte ein Mann, der einen Badesee mit Hund besuchen wollte und das dort seit Kurzem geltende Verbot als ungerecht empfand. Das Verwaltungsgericht Berlin urteilte im Sinne des Klägers und hob das Verbot auf (AZ VG 23 K 359.15). Das zuständige Bezirksamt hatte damit das Nachsehen und muss das Baden mit Hund vorerst wieder dulden.
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