Rechte bei Flugverspätung: Ersatzpersonal muss gestellt werden PhotographyByMK, Fotolia

18. Dezember 2014, 15:18 Uhr

Schnee allein reicht nicht Rechte bei Flug­ver­spä­tung: Ersatz­per­so­nal muss gestellt werden

Das Amtsgericht Frankfurt stärkte für Passagiere die Rechte bei Flugverspätung. Wenn ein Pilot wegen Schneefalls nicht rechtzeitig zum Start am Flughafen eintrifft, haben Fluggäste Anspruch auf Schadensersatz.  Das Gericht entschied, dass sich die Airline bei dieser Art der Flugverspätung nicht mit dem Argument "außergewöhnlichen Umständen" herausreden kann.

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Airline muss über Ersatz­per­so­nal verfügen

Im behandelten Fall verspätete sich eine Maschine deutlich, da der Co-Pilot aufgrund starken Schneefalls nicht rechtzeitig zum Flieger gelangen konnte. Die Airline berief sich auf "außergewöhnliche Umstände" und wollte den Fluggästen keinen Schadensersatz zahlen. Das Frankfurter Gericht entschied jedoch, dass in diesem Fall keine solchen Umstände geltend gemacht werden können (AZ 32 C 1488/13(41)). Die Airline hätte alle zur Verfügung stehenden Mittel, darunter finanzielle, materielle und personelle, ausschöpfen müssen, um den Flieger rechtzeitig in die Luft zu bekommen. Bei derart widrigen Witterungsverhältnissen hätte Ersatzpersonal bereitstehen müssen.

Rechte bei Flug­ver­spä­tung: Nach Landung über Grund informieren

Das Amtsgericht stärkte mit dieser Verkündigung die Rechte von Reisenden. Außergewöhnliche Umstände, welche die oben erwähnten Mittel einer Airline übersteigen, können beispielsweise Streiks oder extreme Wetterverhältnisse sein, die einen Start auch bei vollständigem Personal unmöglich oder zu gefährlich machen. Tipp: Weicht ein von Ihnen gebuchter Flug vom eigentlichen Reiseplan ab, informieren Sie sich nach der Landung am besten genau über den Grund der Verspätung. Wenn Sie unsicher sind, ob eine Entschädigung angebracht ist oder nicht, können Sie sich von einem Experten beraten lassen.

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