Timesharing-Urlaub: lächelnde Kinder vor Ferienhaus contrastwerkstatt, Fotolia

2. Juni 2015, 15:48 Uhr

Zeitanteiliger Eigentümer Time­sha­ring-Urlaub: Was Sie zum Feri­en­wohn­recht wissen sollten

Timesharing macht es möglich: Jedes Jahr Urlaub in demselben Holzhäuschen in Schweden oder vertrauten Bungalow auf Mallorca! Der jährliche Urlaub im gleichen Feriendomizil fühlt sich schnell wie ein zweites Zuhause an. Was sie zu dem Ferienwohnrecht wissen sollten, damit die schönste Zeit des Jahres auch wirklich stressfrei bleibt, erfahren Sie im Streitlotse-Ratgeber. Tipp für clevere Urlauber: Bei Ärger im Paradies, kann ein Rechtsschutz helfen.

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Was ist Time­sha­ring überhaupt?

Unter Timesharing versteht man im Hotel- und Touristikbereich die zeitanteilige Nutzung einer Unterkunft. In der Regel zahlen Sie als Urlauber zu Beginn eines Timesharing-Vertrags einen Gesamtpreis und erwerben dadurch ein Ferienwohnrecht. Dieses erlaubt Ihnen, für die Dauer von mindestens mehr als einem Jahr eine Ferienunterkunft für einen bestimmten Zeitraum im Jahr zu nutzen. Beachten Sie: Neben dem einmaligen Kaufpreises für das Ferienwohnrecht fallen jährlich weitere Nebenkosten für die Instandhaltung, Instandsetzung und Verwaltung an. Diese Kosten sind in der Regel nicht fix und können sich von Jahr zu Jahr verändern – sind damit also nur schwer zu kalkulieren.

Achtung vor kom­pli­zier­ten Verträgen zum Ferienwohnrecht

Es gibt viele verschiedene Modelle für den Erwerb des Ferienwohnrechts, doch häufig sind Timesharing-Verträge sehr kompliziert ausgestaltet, informiert die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen und warnt: Käufer seien grundsätzlich nicht gegen einen Konkurs des Anbieters und die damit verbundenen finanziellen Verluste geschützt.  Entscheiden Sie sich für langfristigen Timesharing-Urlaub und fühlen sich unsicher, was den Vertrag betrifft, sollten Sie den Rat eines Experten einholen.

Rei­se­ver­trags­recht gilt nicht für Timesharing

Während das Reisevertragsrecht Ihnen als Pauschalreisenden etwa bei Reisemängeln gewisse Ansprüche einräumt, stehen Sie als Timesharing-Kunde in einer wesentlich schlechteren Position: Das Reisevertragsrecht gilt nicht für den Erwerb eines Ferienwohnrechts. Ihre genauen Rechte finden Sie im entsprechenden Timesharing-Vertrag – genaues Hinsehen und das Konsultieren eines Rechtsanwalts lohnt sich also, ehe Sie das Vertragswerk unterschreiben.

BGB sei Dank: Vor­schrif­ten zu Teilzeit-Wohnrechteverträgen

Über den Vertrag hinaus, können Sie sich bei Problemen auch auf das deutsche Recht zu Teilzeit-Wohnrechteverträgen berufen: In den Paragrafen 481 bis 487 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) finden sich Vorschriften, die Sie im Zweifel vor den Tücken des Timesharings schützen.

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