Urteil: Diebstahl aus Hotelsafe ist kein Reisemangel Brian Jackson, Fotolia

7. Dezember 2015, 12:02 Uhr

Allgemeines Lebensrisiko Urteil: Diebstahl aus Hotelsafe ist kein Reisemangel

Ein Diebstahl aus einem Hotelsafe stellt keinen Reisemangel dar, sondern gehört zum allgemeinen Lebensrisiko – das hat das Amtsgericht München in einem jetzt veröffentlichten Urteil entschieden (AZ 275 C 11538/15). Ein Anspruch auf Schadenersatz und Minderung des Reisepreises besteht damit in diesem Fall nicht.

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Im konkreten Fall ging es um einen Diebstahl aus dem Hotelzimmer eines deutschen Ehepaares, das Ende 2014 Urlaub in der Dominikanischen Republik gemacht hatte. Nach Angaben des Ehemannes war während des Urlaubs in das Hotelzimmer eingebrochen und Bargeld im Gesamtwert von mehreren Hundert Euro aus dem Safe gestohlen worden. Bereits zuvor seien alte Einbruchsspuren an der Zimmertür zu erkennen gewesen.

Der Mann forderte vom Reiseveranstalter 20 Prozent des Reisepreises zurück und berief sich damit auf einen Reisemangel. Er führte aus, dass der Reiseveranstalter es vor dem Hintergrund der alten Einbruchsspuren versäumt habe, besondere Vorkehrungen zum Schutz der Urlauber zu treffen. Der Mann vertrat die Ansicht, dass ihm und seiner Frau Schadenersatz für das entwendete Bargeld und auch für die Urlaubszeit zustünde, die das Ehepaar nicht mehr hätte genießen können. Insgesamt belief sich seine Forderung auf 167 Euro.

Das Amtsgericht München wies die Klage jedoch ab. Ein Organisationsverschulden des Reiseveranstalters und damit ein Reisemangel seien nicht zu begründen, so die Richter. Dieser Diebstahl allein belege nicht, dass das Hotel besonders sicherheitsgefährdet sei und der Reiseveranstalter daher hätte handeln müssen. Der Diebstahl sei daher kein Reisemangel, sondern eine Störung, die sich aus dem allgemeinen Lebensrisiko ergebe, so das Gericht weiter. Das Urteil ist rechtskräftig.

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