18. Juli 2017, 13:48 Uhr
Gefährlicher Eingangsbereich Verkehrssicherungspflicht: Hotel muss Glasfläche hervorheben
Das Oberlandesgericht Schleswig sah die Verkehrssicherungspflicht eines Hoteliers verletzt, weil die gläserne Seiteneinfassung einer Drehtür nicht in einer Art und Weise markiert war, die die Barriere leicht erkennbar machte. Die Klägerin war mit der Einfassung kollidiert und forderte Schmerzensgeld und Schadenersatz.
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Verkehrssicherungspflicht erfordert Kennzeichnung
Ereignet hat sich der Unfall im Urlaub der 86-jährigen Klägerin und ihres Mannes: Die Klägerin näherte sich vom Treppengeländer aus seitlich der Drehtür und übersah dabei, dass der Eingang an den Seiten keine Öffnung hat. In der Folge stieß sie mit der gläsernen Einrahmung zusammen, stürzte und zog sich starke Verletzungen zu. Für diesen Unfall im Urlaub verlangte sie von dem Ostsee-Hotel Schmerzensgeld und Sachschadenersatz. Nachdem das Landesgericht Lübeck die Klage abgewiesen hatte, war die Berufung am OLG Schleswig teilweise erfolgreich, wenngleich der Klägerin ein Drittel der Schuld angelastet wurde (AZ 11 U 109/16).
Gemäß § 38 Absatz 2 Landesbauordnung (LBO) Schleswig-Holstein müssen bis zum Boden reichende Glasflächen durch Kennzeichnungen leicht erkennbar gemacht werden, andernfalls ist die Verkehrssicherungspflicht verletzt. Ein breiter weißer Rahmen ist dafür nicht ausreichend, auch dann nicht, wenn der Eingangsbereich insgesamt gut erkennbar ist.
Besondere Sorgfalt bei Drehtüren
Im Zuge der Verkehrssicherungspflicht muss das Hotel nach Auffassung des Gerichts Folgendes beachten: Da Fußgänger ihre Aufmerksamkeit auf das Drehelement richten müssen, können andere Details leicht übersehen werden, auch wenn sie sich vorsichtig nähern.
Erhöhte Gefahr für Unfall im Hotel: Alkohol und besondere Wegführung
Hotel- und Gastronomiebetriebe müssen außerdem davon ausgehen, dass ihre Gäste aufgrund von Alkohol oder Ablenkung teilweise mit verringerter Wahrnehmung und nicht nur frontal auf die Drehtür zukommen. Im aktuellen Fall war die Treppe mit dem seitlichen Geländer breiter als der Eingang, sodass gehbehinderte Gäste immer seitlich auf die Tür zugehen mussten.
Obwohl das Hotel seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hatte, trägt die Klägerin eine Mitschuld, da sie bereits drei Tage lang in dem Hotel zu Gast war und die räumlichen Gegebenheiten des Eingangs nicht neu für sie waren.
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