22. Mai 2017, 14:24 Uhr
Später Start in den Urlaub Verspätung: Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude?
Eine Urlauberin verklagte ihren Reiseveranstalter wegen entgangener Urlaubsfreude auf Schadenersatz. Der Grund war eine Flugverspätung von fast zwölf Stunden. Das Gericht erkannte ihre Forderung aber nur teilweise an.
Abgesichert in allen Lebenslagen mit ADVOCARD-360°-PRIVAT. >>
Klage wegen entgangener Urlaubsfreude
Mit einer Pauschalreise für 792 Euro sollte es eine Woche in die Türkei gehen. Geplanter Abflug war morgens um 1.30 Uhr, Landung in Antalya um 7.00 Uhr, sodass nach der Ankunft noch ein ganzer Tag in der Sonne möglich gewesen wäre. Am Abflugtag benachrichtigte das Reiseunternehmen die Klägerin über eine immense Verspätung ihres Fliegers. Da die neue Ankunftszeit 18.10 Uhr war, bat sie den Veranstalter um eine kostenlose Umbuchung auf einen früheren Flug. Diese Bitte wurde allerdings abgelehnt, sodass die Dame erst am Abend ihr Urlaubsziel erreichte. Zurück in Deutschland reichte die Urlauberin Klage gegen den Reiseveranstalter ein und verlangte eine Preisminderung um 173,25 Euro aufgrund von entgangener Urlaubsfreude beziehungsweise als Schadensersatz für den nutzlos aufgewendeten Urlaubstag.
Immense Flugverspätung ist ein Reisemangel
Die zuständige Richterin erkannte die Flugverspätung als Reisemangel an (AZ 182 C 1266/17). Bei einer Verspätung von mehr als vier Stunden können pro Stunde fünf Prozent des Tagespreises der Reise als Minderung geltend gemacht werden. Für die Klägerin bedeutete das im konkreten Fall, dass ihr 34,65 Euro zugesprochen wurden. Ihre Ansprüche wegen entgangener Urlaubsfreude wurden abgewiesen, da diese ebenfalls aus der Flugverspätung resultieren und derselbe Mangel nicht mehrfach geltend gemacht werden kann. Überhaupt ist eine Forderung wegen entgangener Urlaubsfreude nur dann möglich, wenn diese noch nicht durch eine andere Minderung abgedeckt ist. Abschließend bemerkte das Gericht, dass der Urlaubstag nach einem Nachtflug ohnehin keine große Erholung geboten hätte.
Bitte lesen Sie zu dem Inhalt auch unsere Rechtshinweise.