Bei Wet-Lease-Vereinbarungen entscheidet der Bundesgerichtshof, wer für die Flugverspätung haftet structuresxx, Fotolia

14. September 2017, 15:24 Uhr

Fluggastrechte gestärkt Wet Lease: Welche Airline haftet bei Flugverspätung?

Bei einer sogenannten Wet-Lease-Vereinbarung mietet eine Airline ein Flugzeug komplett mit Besatzung für die Durchführung eines Fluges. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte nun in der Frage zu entscheiden, welches Unternehmen bei einer Flugverspätung die Entschädigung an die Passagiere zahlen muss – die mietende Fluggesellschaft oder die vermietende.

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Flug­ver­spä­tung bei Wet-Lease-Vereinbarung

In den verhandelten Fällen hatte eine Airline einen Flug von Düsseldorf nach Nador in Marokko angeboten. Durchgeführt wurde er im Rahmen einer Wet-Lease-Vereinbarung von einem anderen Unternehmen – allerdings unter dem IATA-Code der ursprünglichen Airline. Auch die Buchungsbestätigung und das Flugticket trugen den Namen dieser Fluggesellschaft. Nachdem es zu einer Flugverspätung von sieben Stunden gekommen war, beriefen sich die Passagiere auf ihre Fluggastrechte und forderten eine Entschädigung. Je nach zurückgelegter Entfernung bei einem Flug steht ihnen gemäß der EU-Fluggastrechteverordnung eine Ausgleichszahlung zu, wenn es zu erheblichen Verspätungen kommt.

Die anbietende Airline verweigerte die Entschädigungszahlungen aber mit der Begründung, sie habe den Flug nicht selbst durchgeführt. Die Vorinstanzen gaben dem Unternehmen Recht und sahen stattdessen die durchführende Fluggesellschaft in der Pflicht. Der BGH kam aber zu einem anderen Ergebnis.

BGH-Urteil stärkt Fluggastrechte

Für die Richter in Karlsruhe war eindeutig, dass die Airline, bei der der Flug gebucht wurde, auch die Entschädigung zahlen muss (AZ X ZR 102/16  und AZ X ZR 106/16). Aufgrund des IATA-Codes sowie des Namens auf Buchungsbestätigung und Tickets trat das Unternehmen ausführend auf, auch wenn der Flug mit einer Wet-Lease-Vereinbarung durchgeführt wurde. Deswegen sprach das Gericht den betroffenen Passagieren die Entschädigung zu, die das Unternehmen nun leisten muss.

Damit stärkt der BGH die Fluggastrechte: Das Urteil schafft Klarheit in der Frage, welche Airline in einem solchen Fall für die Entschädigung zuständig ist. Vergleichbares würde auch für eine sogenannte Dry-Lease-Vereinbarung gelten: Dabei mietet die Airline lediglich ein Flugzeug bei einem anderen Unternehmen, stellt aber selbst die Besatzung.

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