29. März 2023, 10:00 Uhr
So geht’s richtig Berliner Testament: Das musst du wissen
Wenn du deine Familie und Nachkommen im Todesfall absichern möchtest, solltest du ein Testament aufsetzen. Bei verheirateten oder bei in eingetragener Lebensgemeinschaft lebenden Paaren ist das Berliner Testament besonders beliebt. Lies hier, was es dabei zu beachten gibt, und finde heraus, ob das Berliner Testament sinnvoll für dich ist.
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Was ist das Berliner Testament?
Als spezielle Form des gemeinschaftlichen Testaments kann das Berliner Testament von Ehepaaren oder eingetragenen Lebenspartnern genutzt werden. Beide Partner setzen sich dabei nach § 2269 Bürgerliches Gesetzbuch gegenseitig als alleinige Erben ein: So ist sichergestellt, dass der überlebende Partner im Todesfall des anderen gut versorgt ist.
Im Gegensatz zur gesetzlichen Erbfolge, bei der die Ehegatten einander nicht beerben können, erbt beim Berliner Testament also zunächst der Partner alles – und erst nach dessen Tod erhalten die Kinder und weitere Erben ihr Erbe. Deshalb werden diese auch als Schlusserben bezeichnet.
Wenn du dich auch für andere Testamentsarten oder Erbrecht allgemein interessierst, findest du auf unserer Übersichtsseite zum Thema Testament weiterführende Informationen.
Kinder oder Abkömmlinge?
Im deutschen Rechtssystem wird zwischen Kindern und Abkömmlingen unterschieden. Gemäß § 1924 Abs. 1 BGB sind Abkömmlinge alle Nachkommen einer Person – also Kinder, Enkel, Urenkel und so weiter. Kinder im rechtlichen Sinne sind also nur diejenigen, die zur ersten Generation dieser Abkömmlinge zählen.
Auch interessant: Das deutsche Erbrecht macht keinen Unterschied zwischen leiblichen Kindern und Adoptivkindern oder zwischen ehelichen und außerehelichen Kindern.
Was passiert beim Berliner Testament mit dem Pflichtteil der Kinder?
Die Kinder einer verstorbenen Person haben gemäß § 2303 BGB Anspruch auf einen Anteil am Erbe: den sogenannten Pflichtteil. Sind die Kinder selbst bereits verstorben, geht der Anspruch auf deren Kinder über. Sind keine Kinder vorhanden, haben die Eltern des vererbenden Ehe- oder eingetragenen Lebenspartners Anspruch auf diesen Pflichtteil.
Durch ein Berliner Testament wird zwar die gesetzliche Erbfolge außer Kraft gesetzt, der Pflichtteilsanspruch bleibt aber weiterhin bestehen. Entsprechend haben Kinder grundsätzlich das Recht dazu, ihren Pflichtteil am Erbe vom überlebenden, beerbten Elternteil einzufordern.
Da der Pflichtteil rein finanziell bemessen wird, kann das je nach Vermögenslage des vorrangig Begünstigten zu Schwierigkeiten führen: Um die Pflichtanteile zu begleichen, muss der beerbte Partner des Verstorbenen dann beispielsweise die Eigentumswohnung verkaufen, die im Alter eigentlich als Absicherung dienen sollte. Bei Immobilienbesitz kann das Berliner Testament also problematisch werden – sofern Kinder oder weitere Anspruchseigner eines Pflichtteils auf ihren Anteil pochen.
Die Pflichtteilstrafklausel
Um zu vermeiden, dass die Kinder beim Tod des ersten Elternteils ihren Pflichtteil einfordern, ist in vielen Berliner Testamenten eine sogenannte Pflichtteilstrafklausel enthalten. Diese Klausel bewirkt, dass die Kinder auf Wunsch zwar ihren Pflichtteil aus dem Erbe des zuerst verstorbenen Elternteils erhalten, gleichzeitig aber vom überlebenden Elternteil enterbt werden. Dadurch erhalten sie nach dessen Tod ebenfalls nur den Pflichtteil. Die Klausel soll also einen Pflichtteilsverzicht der Kinder erwirken.
Im Berliner Testament kann die Pflichtteilstrafklausel beispielsweise folgendermaßen formuliert sein:
„Verlangt eines der Kinder des Erstversterbenden gegen den Willen des überlebenden Ehegatten seinen Pflichtteil, so werden er und seine Abkömmlinge nicht Erben des Zweitversterbenden.“
Tatsächlich kann auch bereits die zur Berechnung des Pflichtteils nötige Wertermittlung des Erbes in einer solchen Klausel sanktioniert werden, beispielsweise durch Reduzierung des Anspruchs auf das Gesamterbe. Da das üblicherweise dazu führen würde, dass die Pflichtteilsberechtigten ein deutlich geringeres Erbe erhielten als vorgesehen, verhindern sie oft die tatsächliche Inanspruchnahme.
Berliner Testament und Wiederverheiratungsklausel
Wieder heiraten, nachdem der geliebte Partner gestorben ist: für die einen undenkbar, für die anderen ein großes Glück. Für solche Fälle kann auch eine Wiederverheiratungsklausel ins Berliner Testament integriert werden.
Mit der Ehe würde der neue Partner nämlich erb- und pflichtteilsberechtigt, wodurch sich unter Umständen das Erbe für die Kinder aus der ersten Ehe verringern kann. Mit der Wiederverheiratungsklausel wird jedoch festgelegt, was mit dem Erbe des Verstorbenen geschieht, wenn der überlebende Partner erneut heiratet. Dementsprechend kann beispielsweise der Nachlass des Verstorbenen bei erneuter Heirat des überlebenden Elternteils direkt auf die Kinder übergehen. Um die Wirksamkeit der Klausel sicherzustellen, solltest du dich am besten von einem Notar beraten lassen.
Was passiert bei Scheidung mit einem Berliner Testament?
Wenn ein Ehepaar beschlossen hat, sich scheiden zu lassen und getrennte Wege zu gehen, wird das Berliner Testament nach § 2077 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Auch dann, wenn die Scheidung zum Todeszeitpunkt des Erstverstorbenen noch nicht vollzogen ist, aber diese bereits beantragt oder bewilligt wurde, verliert das Berliner Testament seine Gültigkeit.
Berliner Testament: Vor- und Nachteile
Ein Berliner Testament bietet für Ehe- und eingetragene Lebenspartner unbestreitbare Vorteile. Es kann im Sinne der Bindungswirkung beispielsweise nur von beiden Partnern gemeinsam geändert oder aufgehoben werden. Selbst ein Widerruf, der auch durch einen einzelnen Partner möglich ist, muss notariell beglaubigt und dem anderen Partner schriftlich mitgeteilt werden. Dadurch sind immer beide Partner über sämtliche Vorgänge im Bilde.
Auch wird verhindert, dass eine Erbengemeinschaft entsteht, die unter Umständen Streitigkeiten mit sich bringt. Als Alleinerbe ist der überlebende Ehepartner finanziell abgesichert, was im Alter besonders bei möglichen Pflegekosten sinnvoll sein kann.
Allerdings können Kinder des Verstorbenen trotz ihres Status als Schlusserben auf ihren Pflichtteilsanspruch bestehen. Eine entsprechende Pflichtteilstrafklausel ändert diesen Anspruch zwar nicht, bringt für die Kinder aber finanzielle Nachteile mit sich.
Wird ein größeres Vermögen vererbt, ist das Berliner Testament aus steuerlicher Sicht gerade für die Kinder unattraktiv: Der Freibetrag gegenüber der Erbschaftssteuer kann pro Erbfall geltend gemacht werden. Da sie beim Berliner Testament aber nicht zweimal, sondern nur einmal erben, können sie den Freibetrag auch nur einmal geltend machen und verlieren dadurch Geld.
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