Partnerschaftsvertrag: blonde Frau in weißer Bluse und dunkelhaariger Mann in dunklem Wollpulli reden mit einem glatzköpfigen Mann mit Brille Kim Schneider, Fotolia

6. Oktober 2015, 10:28 Uhr

Haus, Bankkonto, Vollmachten Tipps zum Part­ner­schafts­ver­trag: In der Liebe auf Nummer sicher

Ein Partnerschaftsvertrag hilft Paaren, die ohne Trauschein zusammenleben, die Besitzverhältnisse für Haus, Auto und gemeinsame Konten eindeutig zu klären und schriftlich festzuhalten. Denn für die nichteheliche Lebensgemeinschaft gilt genauso wie bei Ehepartnern: Nach einer Trennung kommt es oft zum Streit um die gemeinsamen Vermögenswerte. Tipp: Mit einem Privat-Rechtsschutz immer auf der sicheren Seite.

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Das kann der Part­ner­schafts­ver­trag regeln

Ein Partnerschaftsvertrag kann Regelungen enthalten, die während der Beziehung gelten. Er kann aber auch Bestimmungen für den Fall einer Trennung enthalten. Typische Inhalte eines Partnerschaftsvertrags sind etwa die Rechte an gemeinsamem Wohneigentum, gemeinsamen Konten, Wertgegenständen und der Unterhalt für gemeinsame Kinder, den einer der Partner im Fall einer Trennung zahlen muss. Die Partner können sich auch gegenseitig zum Betreuer bestellen für den Fall, dass einer von beiden ernsthaft erkranken oder pflegebedürftig werden sollte.

Geschäft­li­che Voll­mach­ten für den Partner

Die Partner können sich über den Vertrag gegenseitig geschäftliche Vollmachten erteilen. Zu empfehlen ist ein Partnerschaftsvertrag für eine nichteheliche Lebensgemeinschaft insbesondere dann, wenn einer der Partner im Betrieb des anderen mitarbeitet oder beide gemeinsam ein Unternehmen führen.

Die Inhalte des Vertrags müssen sich also keinesfalls nur auf die Folgen einer Trennung beziehen. Eine solche Vereinbarung vorzuschlagen oder zu unterzeichnen, zeugt nicht zwingend von Misstrauen gegenüber dem Partner. Der Partnerschaftsvertrag kann unverheirateten Paaren aber helfen, sich gegenseitig einige Rechte einzuräumen, die für Eheleute automatisch gelten.

Ver­ein­ba­rung aufsetzen: So gehen Sie vor

Um gemeinsam einen Partnerschaftsvertrag aufzusetzen, der den Wünschen beider Partner gerecht wird, sollten Sie sich gemeinsam überlegen, welche Punkte Ihnen wichtig sind und welche Regelungen der Vertrag auf jeden Fall enthalten sollte. Der Vertrag bedarf keiner besonderen Form, er sollte aber schriftlich ausformuliert sein, und beide Partner müssen ihn unterschreiben.

Nicht immer muss der Partnerschaftsvertrag für eine nichteheliche Lebensgemeinschaft von einem Notar beurkundet werden. Notwendig ist das in jedem Fall jedoch dann, wenn in dem Vertrag die Übertragung von Wohneigentum oder Grundstücken im Fall einer Trennung festgelegt wird. Im Zweifel kann ein Notar oder Anwalt Sie beraten, damit Ihr Partnerschaftsvertrag rechtssicher wird.

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