Witwenrente: Anspruch und Berechnung. Zwei Frauen sitzen in einer Küche. Die junge Frau fässt der älteren Frau an die Schulter. Gina Sanders, Fotolia

25. Februar 2016, 10:06 Uhr

Hilfe für Hinterbliebene Wit­wen­ren­te: Anspruch und Berechnung

Ein Anspruch auf Witwenrente besteht, wenn ein Ehepartner verstorben ist und zusätzlich bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Die Berechnung der Witwenrente scheint vielen Hinterbliebenen kompliziert. Sie sind unsicher, ob ihnen die große oder die kleine Rente gezahlt wird und welche Auswirkungen das eigene Einkommen hat. Lesen Sie, welche Regelungen gelten.

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Wit­wen­ren­te: Wer hat Anspruch?

Die Witwen- oder Witwerrente ist in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung eine Form der sogenannten Rente wegen Todes. Auf sie haben Menschen Anspruch, die mit dem Verstorbenen verheiratet waren oder sich in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mit ihm befanden. Ob die beiden Personen getrennt lebten, ist dabei nicht entscheidend. Geschiedene oder Verlobte haben allerdings keinen Anspruch auf Witwenrente. Wenn ein Witwer oder eine Witwe erneut heiratet, erlischt damit der Anspruch.

Diese Vor­aus­set­zun­gen gelten zusätzlich

Wenn die Ehe kürzer als ein Jahr bestand, wird keine Rente an die Witwe oder den Witwer gezahlt. Ausnahmen sind hier aber möglich, wenn der Ehepartner zum Beispiel durch einen Unfall umgekommen ist. Der verstorbene Ehepartner muss entweder selbst schon Rente bezogen haben, mindestens fünf Jahre lang in die gesetzliche Rentenkasse eingezahlt haben oder durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit diese Wartezeit vorzeitig erfüllen. In den ersten drei Monaten nach dem Tod des Ehepartners erhalten alle Witwen und Witwer eine Rente in voller Höhe der Versichertenrente, danach hängt die Höhe der Rente von verschiedenen Faktoren ab.

Berech­nung der Witwenrente

Eine wichtige Unterscheidung besteht bei der Berechnung der Witwenrente darin, ob das alte oder das neue Recht anzuwenden ist: Wenn der Ehepartner vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist oder mindestens einer der Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde und die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde, ist das alte Recht anzuwenden. Dabei beträgt die große Witwenrente 60 Prozent (neues Recht: 55 Prozent) der Versichertenrente, die kleine 25 Prozent. Außerdem wird die kleine Witwenrente nach neuem Recht nur noch für einen Zeitraum von zwei Jahren gezahlt, nach altem Recht unbegrenzt.

PrivatrechtsschutzGroße oder kleine Witwenrente?

Auf die große Witwenrente haben Hinterbliebene Anspruch, die entweder mindestens 45 Jahre alt sind (es erfolgt eine schrittweise Anhebung der Altersgrenze auf 47 Jahre bis zum Jahr 2029), selbst erwerbsgemindert sind oder sich um ein minderjähriges oder behindertes Kind kümmern. Für alle anderen kommt nur die kleine Rente in Frage. Für die Berechnung der Witwenrente ist außerdem  das eigene Einkommen der oder des Hinterbliebenen wichtig. Hier gilt ein bestimmter Freibetrag. Der Teil des Einkommens, der den Freibetrag übersteigt, wird zu 40 Prozent angerechnet – um diesen Betrag wird also die Witwenrente gekürzt.

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