13. Februar 2017, 12:20 Uhr
Länge kann von Bedeutung sein Abgesenkter Bordstein: Vorfahrt und andere Regelungen
Ein abgesenkter Bordstein bedeutet Parkverbot und Vorfahrt für denjenigen, der diese Begrenzung nicht überfahren muss. Das denken zumindest viele Autofahrer. Doch ganz so einfach ist die Rechtslage nicht.
Abgesenkter Bordstein: Parkverbot gemäß der Straßenverkehrsordnung
Laut § 12 Abs. 3 Nr. 5 der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist die Sache klar: Vor Bordsteinabsenkungen ist das Parken unzulässig, heißt es dort. Allerdings kann es Ausnahmen geben: So gilt die Regelung nicht zwingend, wenn ein abgesenkter Bordstein eine bestimmte Länge überschreitet. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln ging hier 1997 vom Überschreiten einer Pkw-Länge aus (DAR 1997, 79). Verläuft ein Bordstein über eine längere Strecke auf abgesenktem Niveau, ist die Regelung nach § 12 StVO nicht einschlägig. Unter Umständen darf dort also geparkt werden.
Langer abgesenkter Bordstein: Keine automatische Parkerlaubnis
Inzwischen hat sich allerdings das Kammergericht (KG) Berlin gegen dieses Urteil gestellt (AZ 3 Ws (B) 291/15 – 122 Ss 88/15). Es lehnte die Beschwerde eines Autofahrers ab, gegen den ein Bußgeld wegen Falschparkens verhängt wurde, weil er sein Fahrzeug vor einer etwa 20 Meter langen Bordsteinabsenkung abgestellt hatte. Denn obwohl sich der abgesenkte Bordstein über etwa vier Fahrzeuglängen erstreckte, wurde der Verkehr durch das Abstellen des Fahrzeugs an dieser Stelle behindert. Autofahrer, die auf Nummer sicher gehen wollen, sollten also abgesenkte Bordsteine beim Parken lieber meiden – es sei denn, es ist im konkreten Einzelfall sicher auszuschließen, dass es dadurch zu einer Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer kommt.
Abgesenkter Bordstein: Pflicht zur Rücksichtnahme
Zur Vorfahrt vertraten deutsche Gerichte in der Vergangenheit unterschiedliche Ansichten. Auch hier spielte die Länge der Bordsteinabsenkung eine Rolle. Laut § 10 StVO muss derjenige, der über einen abgesenkten Bordstein in eine Straße einfährt, Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer nehmen. Rechts vor links gilt hier also nicht. Doch auch diesbezüglich vertrat das OLG Köln in erwähnten Beschluss die Ansicht, dass dies nicht greife, wenn sich ein abgesenkter Bordstein über mehrere Pkw-Längen erstrecke. Das Landgericht Hagen hingegen entschied: Wer über einen abgesenkten Bordstein fährt, muss grundsätzlich Vorfahrt gewähren, unabhängig von der Länge der Bordsteinabsenkung (AZ 10 S 35/07).
Dies gelte insbesondere dann, wenn ein abgesenkter Bordstein Straßeneinmündungen abgrenze. Denn hier bestünde die Gefahr, dass von rechts über eine längere Bordsteinabsenkung kommende Autofahrer die Vorfahrt falsch einschätzten, so das Gericht. So könnten leicht Missverständnisse zwischen ihnen und eigentlich vorfahrtsberechtigten Verkehrsteilnehmern auftreten. Wer sich also an die Maxime "abgesenkter Bordstein = grundsätzliche Rücksichtnahme auf andere Verkehrsteilnehmer" hält, ist daher in der Regel auf der sicheren Seite – sowohl beim Parken als auch bei der Vorfahrt.
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