28. Januar 2016, 10:38 Uhr
Teure Leerfahrt Abschleppdienst umsonst gerufen: Wer trägt die Kosten?
Wenn Sie in einem Halteverbot geparkt haben, wird häufig ein Abschleppdienst gerufen. Besonders ärgerlich ist das, wenn Sie selbst vor dem Abschleppwagen eintreffen und dieser nicht benötigt wird. Lesen Sie, wer in diesem Fall die Kosten für die Leerfahrt übernehmen muss und welche rechtlichen Möglichkeiten Sie haben.
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Abschleppdienst: Kosten trägt der Falschparker
Wenn der Abschleppwagen gerufen werden muss, gilt das Verursacherprinzip: Die Kosten sind durch das Verhalten des Falschparkers verursacht worden, deshalb muss er sie übernehmen. Das gilt auch, wenn der Wagen doch nicht benötigt wird, weil Sie selbst rechtzeitig wieder bei Ihrem Fahrzeug ankommen und es wegfahren können. Denn auch die Leerfahrt haben Sie mit Ihrem Parkverstoß verursacht. Die Abschleppdienst-Kosten variieren von Stadt zu Stadt, sie können zum Beispiel weniger als 100, aber durchaus auch mehr als 200 Euro betragen.
Wann wird der Abschleppwagen gerufen?
Im eingeschränkten Halteverbot dürfen Sie bis zu drei Minuten stehen, um zum Beispiel Ihr Auto zu be- oder entladen. Danach liegt es im Ermessen der Ordnungshüter, wie schnell ein Abschleppdienst gerufen wird. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschied in einem Fall, in dem eine Autofahrerin 35 Minuten im Halteverbot geparkt hatte. Sie klagte dagegen, für den gerufenen Abschleppdienst die Kosten zu übernehmen, ihre Klage wurde aber abgewiesen (AZ 14 K 8743/13). Wenn Sie auf einem Behindertenparkplatz oder vor einer Feuerwehrzufahrt parken, gilt noch nicht einmal die Schonfrist von drei Minuten. Sie können dann sofort abgeschleppt werden.
Eventuell möglich: Widerspruch einlegen
Wenn Sie sich durch das Abschleppen und die Kostenübernahme ungerecht behandelt fühlen, können Sie Widerspruch gegen den Zahlungsbescheid einlegen. Allerdings benötigen Sie gute Argumente, um damit erfolgreich zu sein. Ein Verkehrs-Rechtsschutz kann Ihnen dabei helfen. Auch gegen die Höhe der Kosten für den Abschleppwagen können Sie unter Umständen Widerspruch einlegen, wenn diese deutlich über den ortsüblichen Preisen liegen. Das entschied der Bundesgerichtshof im Fall eines Autofahrers aus München, der wesentlich höhere Kosten tragen sollte (AZ V ZR 229/13). Um den ortsüblichen Preis zu erfragen, können Sie sich an die Stadt- oder Gemeindeverwaltung wenden.
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